Der Mieter hat – auch im Hochsommer – einen Anspruch gegen den Vermieter auf Versorgung seiner Wohnung mit Warmwasser. Diesen Anspruch kann er im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, da der Ausfall der Warmwasserversorgung, auch im Hochsommer, einen Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO darstellt. Dies entschied das Landgericht Fulda (LG Fulda) mit seinem Beschluss vom 05.01.2018 (5 T 200/17).
Die Antragstellerin zu 1) und ihre beiden 2 bzw. 8 Jahre alten Kinder, Antragstellerin zu 2) und zu 3) (im folgenden AS), bewohnten eine von der Antragsgegnerin (im folgenden AG) gemietete Wohnung. Die AS stellte am 30.06.2017 fest, dass die Heizung nicht funktionierte und auch warmes Wasser nicht verfügbar war. Sie versuchte daraufhin, die AG hierüber zu informieren, telefonisch und per SMS, ohne Erfolg. Am 04.07.2017 wandte sich der von der AS beauftragte Rechtsanwalt an die AG und forderte diese zur Wiederherstellung der Versorgung mit Heizung und Warmwasser auf, ebenfalls ohne Erfolg. Am 20.07.2017 ging beim Amtsgericht ein Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung ein. Darüber hinaus beantragte die AS Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren. Nach Einreichung des Antrags bei Gericht stellte die AG die Versorgung mit Warmwasser wieder her. Die AS erklärte ihren Antrag daraufhin für erledigt, so dass das Amtsgericht nur noch über die Kosten des Verfahrens sowie über die beantragte PKH zu entscheiden hatte. Die AG erklärte, das Heizöl sei ihr ausgegangen, dies habe sie erst bestellen müssen und zudem noch einen Bekannten finden müssen, der das später angelieferte Heizöl auffüllen würde. Als alles erledigt war, habe sie die Heizung auch wieder angestellt. Das Amtsgericht hat die Kosten des Verfahrens der AS auferlegt und den Antrag auf PKH zurückgewiesen. Die AS habe die Kosten zu tragen, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es habe keine Eilbedürftigkeit vorgelegen, da der AS eine anderweitige Warmwasserversorgung hätte zugemutet werden können, etwa durch Erwärmung im Wasserkocher oder ähnliches. Darüber hinaus habe die AS die Eilbedürftigkeit selbst widerlegt, indem sie seit Feststellen der fehlenden Warmwasserversorgung bis zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine erhebliche Zeit hat verstreichen lassen. Auch der Antrag auf PKH wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen, da nach Einschätzung des Amtsgerichts der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung keinen Erfolg gehabt hätte. Ein Verfügungsgrund habe nicht vorgelegen, da Hochsommer war und eine andere Warmwasserversorgung möglich und zumutbar gewesen sei.
Die AS legte gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts sofortige Beschwerden ein. Hierüber hatte des LG Fulda zu entscheiden und gab der AS Recht. Die Beschwerden der AS waren nach Entscheidung des LG Fulda zulässig und begründet. Das LG Fulda entschied, dass nicht die AS sondern die AG die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und bewilligte der AS antragsgemäß PKH. Nach Auffassung des LG Fulda hatte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Aussicht auf Erfolg, demzufolge die AG auch nach Erledigung des Verfahrens die Kosten zu tragen hatte. Wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so wie hier, ist gemäß § 91a Absatz 1 ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei die Erfolgsausichten in der Hauptsache von Bedeutung sind. Das LG Fulda ging von dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs aus. Dieser folgt aus § 535 Absatz 1 Satz 1 BGB. Ein Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Hierzu gehört die Versorgung mit Warmwasser und Heizung. Die AG war daher nach Auffassung des LG Fulda verpflichtet, die AS vor Heizausfällen, etwa aufgrund eines leeren Öltanks, zu bewahren. Darüber hinaus stellte das LG Fulda fest, dass die AS ihren Anspruch auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen konnte, da sie ein berechtigtes Interesse hatte. Dass sich der Ausfall der Warmwasserversorgung im Hochsommer ereignete, steht dem nicht entgegen. Dies gilt zumindest für die Versorgung mit Warmwasser. Ob bei einem Ausfall der Heizung im Hochsommer eine Eilbedürftigkeit gegeben ist, kann daher dahinstehen. Die Versorgung mit Warmwasser „hat für die Körperhygiene des Menschen erhebliche Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neigt und eine Einschränkung der Wasch- und Duschmöglichkeiten gerade dann besonders unangenehme Folgen zeigen kann“. Dem Mieter ist es daher nicht zuzumuten, aufgrund einer Nachlässigkeit des Vermieters, wochenlang auf Warmwasser zu verzichten. Dies gilt nach Auffassung des LG Fulda hier in besonderer Weise für die AS mit ihren beiden Kindern, 2 und 8 Jahre alt. So weist das LG Fulda darauf hin, dass es der AS, anders als nach Auffassung des AG, nicht zuzumuten ist, auf das Wasser aus dem Wasserkocher zurückzugreifen. Eine für Kinderhaut angenehme Wassertemperatur mit einem Wasserkocher zu erreichen, ist der AS nicht zuzumuten. In Bezug auf das Verstreichen der Zeit zwischen dem Feststellen des Ausfalls der Warmwasserversorgung und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geht das LG Fulda davon aus, dass diese Zeitspanne hinzunehmen ist. Die AS hat sich, wie sie glaubhaft gemacht hat, zunächst an die AG gewandt, ohne Erfolg. Unmittelbar im Anschluss ließ die AS durch ihren Prozessbevollmächtigten die AG auffordern, die Warmwasserversorgung wiederherzustellen. Am 20.07.2017 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht ein. Zwischen dem Ende der vom Prozessbevollmächtigten gesetzten Frist und dem Eingang des Antrags bei Gericht vergingen weniger als zwei Wochen, eine Zeitspanne die angemessen ist. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung ist nach Auffassung des LG Fulda nicht durch zu langes Zuwarten widerlegt worden. Nach alledem hatte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Aussicht auf Erfolg, so dass die Kosten der AG auferlegt wurden.
LG Fulda, Beschluss vom 05.01.2018 – 5 T 200/17
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