Pauschaler Rundfunkbeitrag für Hotelzimmer und Ferienwohnungen rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 27.09.2017 – 6 C 32.16)

Über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für Hotelzimmer, Gästezimmer und Ferienwohnungen hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu entscheiden. Betreiber von Hotels und Ferienanlagen müssen die auch als GEZ-Gebühr bezeichnete Abgabe auch dann zahlen, wenn in den Zimmern oder Ferienwohnungen gar kein Empfangsgerät (Fernseher, Radio, PC) vorhanden ist. Möglich macht das der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der nicht auf die Bereithaltung von Empfangsgeräten abstellt, sondern auf die Innehabung von Räumlichkeiten. Das BVerwG hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben.

Hotelbetreiber, Betreiber von Ferienwohnungen und Pensionen mussten nach dem seit 01.01.2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag einen Beitrag als Inhaber von Betriebsstätten entrichten. Darüber hinaus mussten sie zusätzlich für jede weitere Raumeinheit – d. h. für jedes Zimmer und jede Ferienwohnung – einen Beitrag in Höhe von 1/3 des Beitrags zahlen. Die erste Raumeinheit blieb dabei beitragsfrei. Hiergegen klagte ein Hostel-Betreiber. Er wandte sich nicht gegen die Abgabe als Betriebsstätteninhaber, sondern gegen die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für die Gästezimmer. Mit Erfolg.

Hotelzimmer, Gästezimmer und Ferienwohnungen dürfen nicht pauschal mit dem Rundfunkbeitrag belegt werden, ohne dass dem Inhaber des Hotels bzw. der Pension gestattet wird nachzuweisen, dass in den Zimmern keine Empfangsgeräte vorhanden sind.

Das BVerwG hat zunächst klargestellt, dass die Anknüpfung des Rundfunkbeitragstaatsvertrags (vormals “Rundfunkgebührenstaatsvertrag”) an Raumeinheiten im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Denn die noch zu Zeiten der GEZ-Gebühr praktizierte Anknüpfung an das Bereithalten von Empfangsgeräten hatte zu einer Flucht aus dem Rundfunkbeitrag geführt, die die Beitragsgerechtigtkeit gefährdete. In mehreren Entscheidungen gelangte das BVerwG daher zu dem Ergebnis, dass es rechtmäßig ist, Wohnungen und Betriebsstätten pauschal und unabhängig vom Bereithalten von Empfangsgeräten zum Beitrag heranzuziehen, da Empfangsgeräte (z. B. Fernseher, Radio, PC, Smartphone) ohnehin nahezu überall vorhanden sind. Diese Erkenntnis kann aber – so das BVerwG – nicht ohne weiteres auf Hotels und Ferienwohnungen übertragen werden, denn es sei nicht klar, dass Hotelzimmer, Ferienwohnungen und Gästezimmer flächendeckend nahezu vollständig mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Vielmehr liegen dazu statistische Daten nicht vor. Der Gesetzgeber (beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sind das die Landesgesetzgeber) darf daher eine generalisierende Regelung, die den Nachweis, dass die Zimmer nicht mit Empfangsgeräten ausgestattet sind, nicht zulässt, nicht erlassen. 

Hintergrund: Der Systemwechsel von der GEZ-Gebühr zu dem Beitragssystem, das sich nach Wohnungen und Betriebsstätten richtet, wurde oft kritisiert. Denn Inhaber von Wohnungen hatten den Rundfunkbeitrag zu entrichten, ohne dass ihnen der Nachweis gestattet wird, dass sie gar kein Empfangsgerät haben. Die pauschale Inanspruchnahme aller Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber hat zu einer Senkung des Beitrags für den Einzelnen geführt und zur Beitragsgerechtigkeit beigetragen. Da es wohl kaum Wohnungen und Betriebsstätten ohne Empfangsgerät gibt, dürfte die Anzahl derjenigen, die zu Unrecht zahlen müssen deutlich geringer sein als die Zahl derer, die die GEZ-Gebühr zu Unrecht verweigerten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zu begrüßen, denn es macht deutlich, dass die Anforderungen an eine Generalisierung hoch sind. Den Anforderungen wird die pauschale Abgabe für Hotelzimmer, Ferienwohnungen und Gästezimmer nicht gerecht.

Inhaber von Hotels, Pensionen und Betreiber von Ferienwohnungen und Gästezimmern haben daher keine Rundfunkgebühr zu bezahlen, wenn in den Zimmern bzw. Räumlichkeiten kein Empfangsgerät vorhanden ist. Gegen Beitragsbescheide sollte daher Widerspruch erhoben werden.

BVerwG, Urteil vom 27.09.2017 – 6 C 32.16

VGH München, Urteil vom 14.04.2016 – 7 BV 15.1188

VG Augsburg, Urteil vom 20.04.2015 – Au 7 K 14.792