2% – Feuchtigkeit, Ausblühungen, Schwarz-, Braun- und Grünverfärbung an Wänden und Boden in Kellerräumen

Feuchtigkeit im Keller, die zu Ausblühungen sowie zur braunen, grünen und schwarzen Verfärbung von Wänden und Boden führt, können zu einer Minderung der Miete um 2% berechtigen. Im entschiedenen Fall stellte das Gericht fest, dass Mieter nur einen Anspruch auf Beseitigung der den Mietgebrauch betreffenden Mängelerscheinungen haben. Sie haben hingegen keinen Anspruch auf Beseitigung der Mangelursachen geschweige denn darauf, dass die Beseitigung in einer bestimmten Art und Weise auszuführen ist.

Amtsgericht Bremen, Urteil vom 26.10.2017 – 9 C 476/15

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