Die Anwendung von Insektiziden in einer Mietwohnung, die nicht für Wohn- und Schlafräume zugelassen sind – konkret handelte es sich um Mittel mit den Wirkstoffen Bendiocarb und Chlorpyriphos zur Bekämpfung von Kugelkäfern – mindert die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Der Einsatz gesundheitsschädlicher Insektizide rechtfertigt die Minderung der Miete um 100%.
AG Trier, Urteil vom 14.08.2001 – 6 C 549/00
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