10% – Zugluft in Passivhaus

Zugluft kann nicht bloß bei maroden Fenstern zu einer Minderung der Miete führen, sondern auch dann, wenn die Erscheinung auf die Konstruktion des Hauses zurückzufühjren ist. So sah es zumindest das Amtsgericht Frankfurt am Main bei Mietern in einem Passivhaus, die sich über Zugluft beklagten (33 C 1251/17 (76)). Besonders an dem Fall war, dass Zugluft in Passivhäusern aufgrund der Wäremrückgewinnung eine technisch nicht vermeidbare Erscheinung darstellt und dass die Zugluft im Sommer deutlich weniger auftrat. Das Amtsgericht ließ sich dadurch nicht beeindrucken, sondern erkannte eine Verringerung der Gebrauchstauglichkeit, die eine Minderung um 10% rechtgertige, und zwar durchgängig sowohl die Sommer- als auch für die Wintermonate.

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.2017 – 33 C 1251/7 (76)

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