10% – Gesprungene Toilette, Kloschüssel

In einer Altbau-Wohnung kann eine gesprungene Toilettenschüssel eine Minderung von 10% rechtfertigen. Im entschiedenen Fall beanspruchten die Mieter eine weitaus höhere Minderung. Das Gericht folgte diesem Ansinnen aber nicht, da es sich um ein in den 1960er Jahren errichtetes Haus handelte, bei dem der Standard bauzeitbedingt niedrig ist. Zu berücksichtigen war auch die verhältnismäßig geringe Miete. Nach Auffassung des Richters waren ein minimaler Ölgeruch in den Wohnräumen, auf Putz verlegte Kabelkanäle und zahlreiche andere Unannehmlichkeiten hinzunehmen.

AG Büdingen, Urteil vom 01.08.1997 – 20 C 372/97

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