0% – Ratte auf der Terrasse

Findet der Mieter einmal eine Ratte in der auf dem Balkon stehenden Spielzeugkiste und Rattenkot, rechtfertigt das – anders als bei einem nachhaltigen Rattenbefall – nicht die Minderung der Miete. Notwendig ist nach Auffassung des Amtsgerichts Dresden vielmehr das wiederholte Auftreten von Ratten. Erst dann könne von einer Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit ausgegangen werden, welche eine Mietminderung rechtfertigen würde.

AG Dresden, Urteil vom 07.12.2016 – 144 C 2816/16

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