Abbröckelnder Putz stellt nach Auffassung des Landgerichts Berlin keine messbare Gebrauchsbeeinträchtigung dar, und zwar auch dann nicht, wenn der Putz in die Wohnung des Mieters bröckelt (LG Berlin – 62 S 90/06).
Im Hinblick auf abbröckelnden Putz in der Wohnung begegnet die Entscheidung Bedenken, denn Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit sind damit regelmäßig sehr wohl verbunden.
LG Berlin, Urteil vom 14.09.2006 – 62 S 90/06
Zur Übersicht: Mietminderung aktuell