Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte in einer aktuellen Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Festnahme eines Maskenverweigerers während einer Demonstration (Beschluss vom 08.02.2022 – 3 ZB 4/21).
Geklagt hatte ein Mann, der im Dezember 2020 in der Kölner Altstadt an einer Demonstration teilgenommen hatte. Bei den Teilnehmern der Demonstration handelte es sich um Gegner der staatlichen Maßnahmen, die zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus angeordnet wurden.
Auch der Kläger demonstrierte gegen die vom Staat ergriffenen Maßnahmen. So war der Kläger zum Beispiel mit der staatlich angeordneten Maskenpflicht in bestimmten Bereichen überhaupt nicht einverstanden. Während der Demonstration trug der Kläger -wen wundert es- keine Maske, obwohl am Versammlungsort das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes angeordnet war.
Als der Kläger von den Ordnungskräften auf die Maskenpflicht angesprochen wurde, lehnte er es ab, eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen. Und nicht nur das, der Mann leistete erheblichen körperlichen Widerstand, als diese seine Identität feststellen wollten. Daraufhin nahm die Polizei den Mann in Gewahrsam.
Das Amtsgericht hielt dies für zulässig und ordnete an, den Mann für weitere zwei Stunden in Gewahrsam zu lassen, bis zum Ende der Versammlung.
Hiermit war der Mann überhaupt nicht einverstanden und legte Beschwerde ein, ohne Erfolg. Über die Rechtsbeschwerde hatte nun der BGH zu entscheiden.
Nach der Entscheidung des BGH war die Ingewahrsamnahme rechtmäßig. Denn die Anordnung der Maskenpflicht in dem hoch frequentierten Gebiet der Kölner Altstadt verletzte kein Verfassungsrecht, so der BGH.
Und auch die Ingewahrsamnahme des Mannes nach den polizeirechtlichen Vorschriften war sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach unerlässlich, um die Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu unterbinden. Dies stellt der BGH in seiner Entscheidung klar.
Der BGH bestätigte damit die vorherige Entscheidung des Landgerichts. Die Freiheitsentziehung war rechtmäßig.
BGH, Beschluss vom 08.02.2022– 3 ZB 4/21
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