Die Ehe der Klägerin mit ihrem Mann begann so vielversprechend. Das Paar heiratete ganz romantisch am Strand einer Tropeninsel. Als Hochzeitsgeschenk ließ sich der Beklagte etwas sehr Besonderes einfallen. Er kniete am herrlichen weißen Sandstrand vor seiner Angetrauten nieder und übergab ihr als Geschenk verpackte KFZ-Kennzeichen. Diese gehörten zu einem schicken neuen Audi-Cabriolet.
Das Paar holte kurz nach der Hochzeitsreise das neue Auto in Deutschland ab. Die Frau wurde in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen und bekam den Autoschlüssel. Der Mann erhielt einen Zweitschlüssel. Die Frau schloss kurz darauf eine KFZ-Haftpflichtversicherung ab. Steuern und Benzin zahlte meistens die Firma des Mannes, in der auch die Frau arbeitete.
Das schicke neue Auto nutzte die Frau ausschließlich zu privaten Zwecken. Sie freute such sehr darüber. Ihr Mann besaß ein eigenes Auto.
Das Eheglück währte jedoch nicht lange. Schon zwei Jahre nach der romantischen Trauung war wieder alles vorbei. Wenigstens bleib der Frau ihr schickes Cabriolet, so dachte sie zumindest. Als die Frau ihr Auto nach einer Reparatur wieder aus der Werkstatt abholen wollte, war es jedoch nicht mehr da. Der Mann hatte das Auto ohne Abstimmung mit der Klägerin mit seinem Zweitschlüssel abgeholt.
Die Klägerin war erbost und verlangte Herausgabe ihres Cabrios. Der Mann vertrat die Auffassung, er habe seiner Frau zur Hochzeit nur die Nutzungsmöglichkeit am Fahrzeug geschenkt, nicht jedoch das Cabrio selbst.
Das OLG sah dies jedoch anders. Es verwies auf die Aussagen von Zeugen in der Vorinstanz und Fotos, welche belegen, dass der Mann am Tag der Trauung das Cabrio durch die feierliche Übergabe der als Geschenk verpackten Kennzeichen seiner Frau übereignete. Die Situation war so eindeutig, dass eine andere Beurteilung lebensfremd wäre, so das Gericht. So saß die Klägerin nach der Trauungszeremonie in ihrem weißen Brautkleid auf einer Schaukel unter einer Palme. Der Mann kniete vor ihr nieder und überreichte ihr die in gelbes mit Schmetterlingen verziertes Geschenkpapier verpackten Kennzeichen. Bei der später in Deutschland stattgefundenen Hochzeitsfeier erwähnten sowohl der Mann als auch die Klägerin gegenüber Zeugen, dass es sich bei dem Cabrio um ein Hochzeitsgeschenk handelte. Nach alledem ging das OLG Nürnberg davon aus, dass die Klägerin nicht nur das Cabrio nutzen sollte, sondern das Cabrio selbst der Klägerin übereignet worden war. Die Klägerin ist somit Eigentümerin geworden.
Das OLG Nürnberg stellte zudem klar, dass es sich bei dem Cabrio nicht um einen Haushaltsgegenstand handelt. In diesem Fall könnte der Mann ein Besitzrecht während der Trennungszeit geltend machen. Allerdings konnte der Mann nicht beweisen, dass das Cabrio tatsächlich als Haushaltsgegenstand, etwa für Einkäufe, benutzt worden war. Dies hatte er zwar behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt.
Da die Klägerin somit Eigentum am Cabrio erworben und der Mann kein Recht zum Besitz hat, muss er das Cabrio an die Klägerin herausgeben.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.04.2026 – 11 UF 940/25
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