Flucht vor nicht angeleintem Hund – Hundehalter haftet (OLG Nürnberg, Urt. v. 13.02.2026 – 13 U 1961/24)

Wann ist ein Hund gefährlich? Muss man Angst haben, wenn ein Hund unangeleint auf einen zuläuft? Haftet der Hundehalter, wenn sich jemand auf der Flucht vor einem unangeleinten Hund verletzt? Diese Frage beschäftigte das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg) in einem aktuellen Fall.

Ohne Leine trotz Leinenpflicht

Eine hochschwangere Frau ging in einem Park spazieren. Obwohl im Park eine Anleinpflicht bestand, rannte plötzlich ein kleiner unangeleinter Chihuahua auf die Frau zu. Die Frau geriet in Panik und wich ein paar Meter zurück. Dabei kam es zu einem Sturz auf die angrenzende Rasenfläche. Die Frau erlitt Verletzungen an Schulter an Hand. Darüber hinaus musste wegen des Risikos von Blutungen die Geburt des Kindes vorzeitig eingeleitet werden. Die Frau verlangte vom Hundehalter Schadensersatz und Schmerzensgeld und zog vor Gericht.

Mitverschulden bei Weglaufen?

In erster Instanz bekam die Frau von den geltend gemachten 6.000,- € Schmerzensgeld lediglich ca. 300,- €. Das Landgericht ging von einem wesentlichen Mitverschulden der Frau aus. Das Wegrennen der Frau sei unangemessen gewesen, da der kleine Hund keinerlei Aggressivität habe erkennen lassen. Ein „verständiger Mensch“ würde sich nicht veranlasst sehen, in diesem Fall vor dem Hund davon zu laufen und einen befestigten Weg im Park zu verlassen.

Die Frau gab sich mit dem Urteil nicht zufrieden und legte Berufung ein, mit Erfolg! Das OLG Nürnberg sah den Fall ganz anders und sprach der Frau die beantragten 6.000,- € Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Das OLG sprach ein Machtwort und lehnte ein Mitverschulden der Frau ab.

Hundehalter haftet bei Verstoß gegen Anleinpflicht

Zunächst stellte das OLG Nürnberg fest, dass ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz nach § 823 Absatz 2 Satz 1 BGB vorlag, nämlich gegen die allgemeine Anleinpflicht der Benutzungsvorschriften des Parks. Damit haftet der Hundehalter schon einmal dem Grunde nach.

Es lag nach Auffassung des OLG auch kein Mitverschulden der schwangeren Frau vor. Das Landgericht ging noch davon aus, dass der Hund keinerlei Aggressivität erkennen ließ. Allerdings wurden mehrere Zeigen benannt, die beobachtet haben sollen, dass der Hund die Frau mehrmals umkreiste. Diese Zeugen hatte das Landgericht allerdings nicht vernommen. Für das Mitverschulden der Frau ist der beklagte Hundehalter beweispflichtig. Diesen Beweis hat der Hundehalter jedoch nicht erbracht, so das OLG Nürnberg.

Zurückweichen nicht unverhältnismäßig

Das Zurückweichen der Frau war nach Auffassung des OLG auch nicht unverhältnismäßig. Die Frau wich lediglich ein paar Meter zurück und betrat dabei eine Rasenfläche. Dies ist keine unverhältnismäßige gefahrgeneigte Schutzmaßnahme, so das Gericht. Dass es sich bei dem Hund um einen besonders kleinen Hund handelte, spielte für das Gericht keine Rolle. Auch kleine Hunde können ordentlich beißen und erhebliche Verletzungen zufügen, so das Gericht.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes waren die Verletzungen der Frau ausschlaggebend.

Der Hundehalter haftet somit vollumfänglich für die Verletzungen der Klägerin. Die Berufung hatte Erfolg.

Das Urteil dürfte bei Hundehaltern für Aufsehen sorgen. In jedem Fall ist man gut beraten, im Falle einer Anleinpflicht seinen Hund auch tatsächlich an die Leine zu nehmen. Anderenfalls kann es für den Hundehalter ziemlich teuer werden, wie dieser Fall zeigt.

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.02.2026 – 13 U 1961/24

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