Die Praxis, dass sich neue Arbeitgeber bei ex-Arbeitgebern nach Mitarbeitern erkundigen und von diesen Auskunft erhalten, hat das LAG Rheinland-Pfalz gebilligt (6 Sa 54/22). Frühere Arbeitgeber dürfen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit neuen Arbeitgebern über ihre Erfahrungen mit ehemaligen Arbeitnehmern reden.
Prinzipiell können ausgeschiedene Mitarbeiter von ihren ex-Arbeitgebern verlangen, dass diese Dritten keine personenbezogenen Daten offenbaren. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch ist herzuleiten aus § 823 Absatz 1, entsprechend § 1004, Art. 1 Absatz 1 i.V.m. Art. 2 Absatz 1 GG. Als personenbezogene Daten gelten alle Informationen, die mit einer bestimmten Person in Verbindung gebracht werden können. Dazu zählen neben der Dauer der Beschäftigung, auch besondere Vorkommnisse, wie Pflichtverletzungen und Verstöße. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt aber nicht grenzenlos.
Dem ex-Arbeitgeber ist aber das Recht zuzubilligen, anderen Arbeitgebern über den ex-Mitarbeiter zu berichten. Ob der hierdurch bewirkte Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des ex-Mitarbeiters gerechtfertigt ist, ist eine Frage der Abwägung. In dem entschiedenen Fall fiel die Abwägung im Hinblick auf Umstände, die die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses betrafen, zugunsten des ex-Arbeitgebers aus. Dem ex-Arbeitgeber, so die Mainzer Richter, ist zuzubilligen, den neuen Arbeitgeber mit der Offenbarung von Informationen über den ex-Mitarbeiter zu unterstützen. Dies gilt auch dann, wenn der ex-Mitarbeiter damit nicht einverstanden ist.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2022 – 6 Sa 54/22
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