Streitwert bei Anfechtungsklage gegen Windenergieanlagen (VGH Hessen, Beschl. v. 12.07.2022 – 9 E 279/22)

Für die Streitwertbemessung beziehen sich Verwaltungsgerichte in der Regel auf den vom Bundesverwaltungsgericht herausgegebenen Streitwertkatalog in der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Darin ist vorgesehen, dass bei der Anfechtung einer BImSchG-Genehmigung für eine Windenergieanlage ein Streitwert von 15.000 Euro zu veranschlagen ist. Für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz halbieren die Gerichte diesen Wert kurzerhand und veranschlagen 7.500 Euro. 

Pauschaler Streitwert für WEA-Anfechtung

Die Anzahl der angegriffenen Windenergieanlagen spielte für die Veranschlagung des Streitwerts bisher keine Rolle. Das Prozesskostenrisiko unterschied sich daher nicht bei der Anzahl der Windenergieanlagen. Vielmehr waren sowohl Gerichts- als auch Anwaltsgebühren gleich, egal, ob sich ein Kläger gegen zwei oder gegen zwanzig Windenergieanlagen zur Wehr setzte. 

15.000 Euro pro WEA

Der VGH Hessen berechnet den Streitwert bei WEA-Anfechtungen fortan anders und hebt damit seine frühere Rechtsprechung auf: Zu veranschlagen sind zukünftig 15.000 Euro je Windenergieanlage, höchstens jedoch 60.000 Euro. 

VGH Hessen, Beschluss vom 12.07.2022 – 9 E 279/22

rechtstipp24

Share
Published by
rechtstipp24

Recent Posts

Untervermietung nicht erlaubt, wenn Gewinn erzielt wird (BGH, Urt. v. 28.1.2026 – VIII ZR 228/23)

Wer seine Wohnung untervermietet und damit einen Gewinn erzielt, riskiert die Kündigung seines Mietverhältnisses. In…

1 Monat ago

Verweis auf Karte unzureichend, Satzung rechtswidrig: OVG BB, Beschl. v. 27.11.2025 – 10 S 40/24

Bei gemeindlichen Satzungen sind Bekanntmachungsmängel ein Dauerbrenner. Kein Wunder, denn sie führen ohne weiteres zur…

3 Monaten ago

Sturz im Supermarkt – Kein Schmerzensgeld (LG Frankenthal, Urt. v. 16.09.2025 – 1 O 21/24)

Wer in einem Supermarkt auf einem Salatblatt ausrutscht, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies gilt…

6 Monaten ago
Datenschutz
Impressum