Liegen bei einer Zustellung gegen “EB” zwei anwaltliche Empfangsbekenntnisse vor, hat das Gericht das frühere Datum zugrunde zu legen. So entschied es das OLG Frankfurt a.M. (3 U 102/22).
Bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gilt das Schriftstück als zugegangen, wenn der Anwalt die Empfangnahme des Schriftstücks auf dem Empfangsbekenntnis bestätigt. Fristen bemessen sich dann nach dem auf dem EB ausgewiesenen Datum.
Im entschiedenen Fall hatte ein Anwalt ein auf den 24.03.2022 datiertes Empfangsbekenntnis für die Zustellung eines Urteils zur Akte gereicht. Im Berufungsschriftsatz formulierte er aber:
„… wird namens und in Vollmacht des Klägers … gegen das … Urteil, zugestellt am 08.03.2022, Berufung eingelegt“.
Das OLG Frankfurt a.M. erblickt in dieser Formulierung eine Erklärung, die einen Empfangsbekenntnis gleichkommt. Damit lagen in dem Fall zwei widersprüchliche Empfangsbekenntnisse vor. Von diesen beiden EBs, so die Frankfurter Richter, sei das erste maßgeblich. Pech für den Anwalt: Die Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil bei Zugrundelegung des früheren Datums die Berufungsfrist verstrichen war.
Prinzipiell hätte der Anwalt den Nachweis erbringen können, dass er das Urteil nicht am 08.03.2022, sondern später erhalten hat. Diesen Nachweis hat der Anwalt hier aber nicht erbracht.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2022 – 3 U 102/22
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