Ein Anspruch auf Homeoffice im Ausland besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden oder der Anspruch vertraglich geregelt ist. So entschied das Arbeitsgericht München (ArbG München) am 27.08.2021 (12 Ga 62/21).
Das Arbeiten im Homeoffice ist für viele Arbeitnehmer während der Coronapandemie zur Regel geworden. Arbeitsplatz war dann der heimische Schreibtisch, oder falls nicht vorhanden, der Küchen- oder Esstisch. Häufig ordnete der Arbeitgeber die Tätigkeit im Homeoffice an oder er kam einem solchen Wunsch entsprechend nach.
In dem vom ArbG München entschiedenen Fall ging es um den Wunsch einer Mitarbeiterin, nicht wie bislang im Homeoffice in München zu arbeiten, sondern für vier Wochen bei ihrem Lebensgefährten in der Schweiz. In der Vergangenheit hatte die Beklagte dies für jeweils ein paar verlängerte Wochenenden genehmigt. Ein Antrag der Mitarbeiterin, dies nun für einen Zeitraum von vier Wochen zu genehmigen, lehnte die Beklagte jedoch ab.
Die Mitarbeiterin beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim ArbG München. Der Antrag hatte keinen Erfolg.
Das ArbG München wies darauf hin, dass die Mitarbeiterin keinen Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice in der Schweiz hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag mit der Mitarbeiterin noch aus einer Betriebsvereinbarung.
Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber nach billigem Ermessen Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung näher bestimmen. Dies hat die Beklagte hier getan, indem sie als Ort das Homeoffice in München bestimmt und eine Tätigkeit in der Schweiz abgelehnt hat. Diese Entscheidung war nach Auffassung des ArbG München nicht zu beanstanden.
Da eine nicht nur kurze Tätigkeit im Ausland erhebliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen hat, müssen diese vom Arbeitgeber überprüft und geklärt werden, was für den Arbeitgeber Kosten nach sich zieht.
Nach Auffassung des ArbG München ist es nicht zu beanstanden, dass ein Arbeitgeber sich entschieden hat, die damit verbundenen Kosten für die Einholung von Gutachten zur Klärung der sozialversicherungsrechtlichen und juristischen Fragen nicht tragen zu wollen.
Aus diesem Grund war die Entscheidung der Beklagten, die Verrichtung der Tätigkeit in der Schweiz nicht zu genehmigen, nicht zu beanstanden, so das ArbG München. Die Beklagte hat nach Auffassung des ArbG München ihr Direktionsrecht im Hinblick auf die Arbeit im Homeoffice in München beanstandungsfrei ausgeübt.
Die Mitarbeiterin durfte nicht wie beantragt für vier Wochen zu ihrem Lebensgefährten in die Schweiz zu ziehen, um dort zu arbeiten. Sie muss weiterhin im Homeoffice in München arbeiten und muss für einen längeren Aufenthalt in der Schweiz auf ihren Urlaub zurückgreifen.
ArbG München, Urteil vom 27.08.2021– 12 Ga 62/21
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