Ist bei einer Einbahnstraße ein “Radfahrer frei” Schild angebracht, stellt sich die Frage, ob einem entgegen der Richtung der Einbahnstraße fahrenden Radfahrer Vorfahrt zu gewähren ist.
Radfahrer bleiben auch auf Einbahnstraßen ganz normale Verkehrsteilnehmer, auf die die Vorfahrtsregeln Anwendung finden. Das bedeutet, dass auch Radfahrer, welche in umgekehrer Richtung aus einer Einbahnstraße kommen, vorfahrsberechtigt sind, wenn sie von rechts kommen (§ 8 Absatz 1 StVO). Das gilt selbstverständlich nur bei gleichrangigen Straßen.
Trifft der Radfahrer auf eine Hauptstraße, gilt die rechts-vor-links Regel nicht, in diesem Fall hat der Verkehr auf der Hauptstraße Vorrang.
Straßenverkehrs-Ordnung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 06.10.2017 (BGBl. I S. 3549)
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