In Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt nach § 13 BImSchG eine Konzentration der Zuständigkeit. Mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung ist darin geregelt, dass die Genehmigung auch andere behördliche Entscheidungen einschließt. Die Genehmigungsbehörde ist daher für die Erteilung von anderen Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen zuständig, soweit diese für das Vorhaben erforderlich sind.
Von der Konzentrationswirkung ausgenommen sind lediglich Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördliche Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen (§§ 8, 10 WHG).
Waldumwandlungsgenehmigung
Sofern für Windenergieanlagen Waldflächen benötigt wurden, erteilte bislang meistens die Waldbehörde bzw. die Forstbehörde die landesrechtlich erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung. Dieser Praxis widersprach nun das Verwaltungsgericht Freiburg (10 K 536/19).
Ein anerkannter Umweltverband (§ 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 UmwRG) wandte sich gegen eine Waldumwandlungsgenehmigung, welche für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage erteilt worden war. Das VG Freiburg entschied zugunsten des Umweltverbands. Die Waldumwandlung gehöre so eng zu der BImSchG-Genehmigung, dass sie von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG umfasst sei. Daher sei die Forstbehörde unzuständig.
Mangels sachlicher Zuständigkeit der Forstbehörde sei die Waldumwandlungsgenehmigung daher rechtswidrig.
VG Freiburg, Beschluss vom 23.02.2019 – 10 K 536/19
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