Wer mit fünf Minuten Verspätung aus einer Prüfungspause erscheint, darf deshalb nicht mit “Durchgefallen” bewertet werden. So hat es das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin erschien zur mündlichen Prüfung des ersten juristischen Staatsexamens. Nach einer Pause kehrte sie jedoch mit fünf Minuten Verspätung zurück.
Die weitere Teilnahme an der Prüfung wurde der Klägerin versagt. Das Prüfungsamt wertete die Prüfung mit “nicht bestanden” und berief sich auf § 20 Absatz 1 Nummer 3 JAG NRW. Danach ist diese Bewertung vorgesehen für den Fall, dass Prüflinge die Prüfung nicht bis zum Ende wahrnehmen.
Die hiergegen erhobene Klage blieb in den ersten beiden Instanzen (VG, OVG) ohne Erfolg. Die Klägerin erhob Revision zum BVerwG. Mit Erfolg:
Die obersten Verwaltungsrichter hoben die angegriffene Prüfungsentscheidung auf. Nach dem prüfungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot müsse es Prüflingen möglich sein, sich so zu verhalten, dass sie die Gefahr von Sanktionen vermeiden. In der vom OVG gewählten Auslegung sei die Anwendung der Vorschrift für Prüflinge nicht vorhersehbar. Dadurch werde die Vorschrift praktisch zu einer sanktionsrechtlichen Generalklausel. Außerdem, so das BVerwG, sei die Bewertung als “Durchgefallen” unverhältnismäßig.
Die Vorschrift sei verfassungskonform dahingehend auszulegen (vgl. Art. 12 Absatz 1 GG), dass nur diejenigen Prüflinge mit “nicht bestanden” bewertet werden können, die nach einer begonnenen Prüfung ohne triftige Gründe aussteigen.
BVerwG Pressemitteilung Nr. 15/2019
BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 – 6 C 3.18
OVG Münster, Urteil vom 20.06.2017
VG Minden, Urteil vom 11.11.2016 – 8 K 1116/15
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