Das Amtsgericht Emmendingen in Baden-Württemberg hat entschieden, dass jemand, der aufgrund von Übermüdung zweimal am Steuer einnickt, nicht damit rechnen muss, dass er einschläft und es deshalb zu einem Unfall kommt.
Konkret ging es um die Frage, ob der Fahrer wegen fahrlässiger oder wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung zu bestrafen ist (§ 315c StGB). Nach einem anstrengenden Arbeitstag war der Angeklagte auf dem Heimweg. Er nickte nachweislich zweimal am Steuer ein, wobei es allerdings zu keinen Fahrfehlern gekommen war. Bei einem dritten Einnicken kam es aber zum Unfall. In der Kolonne hatte ein vor ihm fahrendes Fahrzeug gebremst und der Angeklagte fuhr auf.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung stand außer Zweifel. Zu entscheiden war, ob der Angeklagte darüber hinaus wegen Vorsatzes zu verurteilen war.
Das Amtsgericht verneinte das. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte beim Fahren zweimal eingenickt war, lässt sich nicht ableiten, so das Gericht, dass der Angeklagte einen Unfall billigend in Kauf genommen hat. Für ein vorsätzliches Verhalten wäre das aber erforderlich gewesen.
AG Emmendingen, Urteil vom 01.03. 2023 – 13 Cs 540 Js 31374/22
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