Ein Tarifvertrag darf die Nachtzuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit unterschiedlich hoch bemessen. Dies gilt zumindest dann, wenn aus dem Tarifvertrag der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung hervorgeht. Ein solcher sachlicher Grund kann zum Beispiel darin bestehen, dass bei unregelmäßiger Nachtarbeit wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze die Beschäftigten zusätzlich belastet sind. Dies rechtfertigt einen höheren Nachtarbeitszuschlag, so das BAG (Urteil vom 22.02.2023 – 10 AZR 332/20).
Dieses Urteil des BAG hat erhebliche Bedeutung. Im Jahr 2015 entschied das BAG, dass bei ständigen Nachtschichten ein Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent angemessen ist. Bei nicht immer anfallender Nachtarbeit hingegen sollte in der Regel 25 Prozent angemessen sein. Allerdings ging es hier um nicht tarifgebundene Unternehmen.
In dem aktuell vom BAG entschiedenen Fall ging es um in einem Tarifvertrag geregelte Nachtzuschläge. Geklagt hatte eine Mitarbeiterin von Coca Cola, die sich ungerecht behandelt fühlte. Der einschlägige Tarifvertrag sieht für regelmäßige Nachtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 20 Prozent vor, für unregelmäßige Nacharbeit jedoch 50 Prozent. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob Klage.
Das Verfahren wurde nach mehreren Instanzen vom BAG zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet. Der EuGH gab den Fall jedoch wieder zurück an das BAG mit der Begründung, dass es sich nicht um Unionsrecht handelt.
Nun entschied das BAG über die Rechtmäßigkeit der unterschiedlich hohen Nachzuschläge. Nach dem Urteil des BAG ist die unterschiedlich hohe Bemessung der Nachzuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nacharbeit zulässig, wenn aus dem Tarifvertrag ein sachlicher Grund hierfür hervorgeht.
So verhielt es sich hier. Der Tarifvertrag sieht einen angemessenen Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen sowohl für die regelmäßige als auch für die unregelmäßige Nacharbeit vor. Darüber hinaus bezweckt der Tarifvertrag auch ausdrücklich, die zusätzlichen Belastungen bei unregelmäßiger Nacharbeit auszugleichen, nämlich wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze.
Dieser sachliche Grund ist nach Auffassung des BAG als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung geeignet. Da er zudem explizit im Tarifvertrag geregelt ist, ist er auch nicht zu beanstanden, so das BAG. Damit stellt das BAG klar: Unterschiedlich hohe Nachtzuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nacharbeit sind gerechtfertigt. Allerdings muss im Tarifvertrag der sachliche Grund ausdrücklich geregelt sein.
BAG, Urteil vom 22.02.2023 – 10 AZR 332/20
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