Gleiche Arbeit muss bei gleicher Qualifikation auch gleich bezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn der eine Mitarbeiter in Vollzeit und der andere Mitarbeiter in Teilzeit arbeitet. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem aktuellen Urteil vom 18.01.2023 klar (5 AZR 108/22).
Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der bei der Beklagten als Teilzeitkraft beschäftigt ist. Die Beklagte führte Krankentransporte und Notfallrettungen durch. Bei der Beklagten arbeiten sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte.
Es gilt die Übereinkunft, dass die Beklagte die Dienste der Vollzeitkräfte einteilt. Die Teilzeitkräfte hingegen dürfen ihre Wünsche anmelden. Diese werden dann von der Beklagten möglichst berücksichtigt und die Dienste entsprechend festgelegt.
Die Vollzeitbeschäftigten und die Teilzeitbeschäftigten üben die gleiche Tätigkeit aus. Allerdings werden sie nicht gleich bezahlt. Während die in Vollzeit Beschäftigten 17,- € brutto die Stunde erhalten, bekommen die in Teilzeit Beschäftigten lediglich 12,- €.
Hiermit war der in Teilzeit beschäftigte Kläger überhaupt nicht einverstanden und klagte auf Nachzahlung des höheren Lohns. Das BAG gab dem Kläger Recht.
Die Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt und daher rechtswidrig, so das BAG.
Die bei der Beklagten eingesetzten Rettungsassistenten üben bei gleicher Qualifikation die gleiche Tätigkeit aus. Aus diesem Grund müssen die Mitarbeiter auch den gleichen Lohn erhalten, so das BAG.
Die Tatsache, dass die Teilzeitbeschäftigten ihre Wünsche zu den Arbeitszeiten mitteilen können und diese dann möglichst auch berücksichtigt werden, ist kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber den weisungsgebundenen Vollzeitmitarbeitern. Dies stellt das BAG in seinem Urteil klar.
Dass sich ein Mitarbeiter auf Weisung seines Vorgesetzten zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertigt keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Mitarbeiter, der frei ist, die Dienste anzunehmen oder abzulehnen. So geht es aus der Pressemitteilung des BAG hervor.
Mit dem Urteil bestätigte das BAG die vorinstanzliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München. Die Beklagte muss nun dem Kläger die Differenz zum Lohn der Vollzeitbeschäftigten auszahlen.
BAG, Urteil vom 18.01.2023 – 11 Sa 433/22
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