Darf der Urlaub vom Arbeitgeber bei Kurzarbeit gekürzt werden? Diese Frage ist in der jetzigen Zeit von besonderer Bedeutung. Denn viele Firmen haben wegen der Corona-Pandemie für ihre Mitarbeiter Kurzarbeit angemeldet.
Eine gesetzliche Regelung, ob der Urlaubsanspruch für die Dauer der Kurzarbeit gekürzt werden darf, gibt es in Deutschland bislang nicht. Aus diesem Grund ist die Frage in der arbeitsrechtlichen Literatur und auch in der Rechtsprechung umstritten. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts steht zu diesem Zeitpunkt noch aus.
Während der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) eine Kürzung des Urlaubs für die Zeit der Kurzarbeit grundsätzlich ablehnt, sehen die meisten Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände dies anders.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu bereits entschieden, dass der gesetzliche Mindesturlaub während der Kurzarbeit anteilig gekürzt werden darf (EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-385/17 und Urteil vom 8.11.2012 – C-229/11, C-230/11). Die Kürzung des Urlaubs verstößt insofern nicht gegen Unionsrecht.
Kurzarbeit wegen Corona
Der DGB vertritt die Auffassung, dass das Urteil des EuGH für Kurzarbeit auf Grundlage einer „Sonderkonstellation“ mit einer von vornherein planbaren und frei gestaltbaren Freistellung ergangen ist. Dies sei bei der coronabedingten Kurzarbeit gerade nicht der Fall, so die offizielle Stellungnahme des DGB hierzu. Aus diesem Grund sei das Urteil des EuGH gar nicht anwendbar.
Dieses Argument überzeugt nicht. Denn Arbeitszeit, Lohn und Urlaub stehen aus arbeitsrechtlicher Sicht grundsätzlich in einem untrennbaren Verhältnis zueinander. Wer weniger Stunden arbeitet, kriegt weniger Lohn und hat anteilig auch weniger Urlaub. Gleiches gilt umgekehrt.
Dieser Grundsatz ist zum Beispiel bei Teilzeitbeschäftigten allgemein anerkannt. Bei einem Wechsel von Voll- in Teilzeit kommt es in der Regel zu einer anteiligen Kürzung des Lohns bzw. Gehalts. Und auch der Urlaub wird entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit anteilig gekürzt.
Nichts anderes kann im Prinzip bei der Kurzarbeit gelten. Auch hier darf der grundsätzlich bestehende Urlaubsanspruch anteilig entsprechend der Reduzierung der Arbeitszeit wegen Kurzarbeit gekürzt werden.
So sieht es im Prinzip auch der EuGH, der der Auffassung ist, dass die Kurzarbeit mit der Teilzeitarbeit im Hinblick auf die Urlaubsansprüche vergleichbar ist.
Ob die coronabedingte Kurzarbeit von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung am Ende –wider Erwarten- anders beurteilt wird, bleibt abzuwarten. Endgültige Klarheit wird da nur ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts bringen.
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