Bei Streit der Eltern über die Booster-Impfung ihres Kindes kann das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Wegen der Eilbedürftigkeit kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt sein. Wer von den Eltern die Entscheidungsbefugnis erhält, hängt vom Kindeswohl. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob das Kind selbst geimpft werden möchte, insbesondere wenn das Kind bereits 13 Jahre alt ist. So entschied das Oberlandesgericht München (OLG München) am 21.02.2022 (2 UF 60/22).
Die Frage, ob man sich gegen das neuartige Coronavirus impfen lassen sollte, beschäftigte zuweilen die ganze Nation. Dabei ging es neben der Frage, ob man sich selbst impfen lassen sollte, oft auch um die Frage, ob man das eigene Kind impfen lässt. Können sich die Eltern partout nicht einigen, bleibt meist nur noch der Weg zum Gericht. So auch in dem vom OLG München entschiedenen Fall.
Die Eltern des 13-jährigen Sohnes sind getrennt, aber gemeinsam sorgeberechtigt. Während der Vater eine Corona-Impfung des Sohnes strikt ablehnte, war die Mutter dafür. Der Sohn selbst hatte den Wunsch, gegen Corona geimpft zu werden.
Da sich die Eltern nicht über eine Zustimmung zur Impfung einigen konnten, landete der Fall vor dem Familiengericht. Auf Antrag übertrug das Familiengericht die Entscheidungskompetenz über die Impfung des Kindes auf die Mutter. Grund hierfür war, dass das Kind selbst geimpft werden wollte. Das 13-jährige normal entwickelte Kind sei durchaus in der Lage, diese Entscheidung für sich vernünftig und verständig zu treffen, so das Gericht.
Daraufhin erhielt das Kind die erste Impfung. Der Vater war damit überhaupt nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Zwischenzeitlich erfolgte auch die zweite Impfung. Nun stand nur noch die Booster-Impfung aus.
Das OLG München wies die Beschwerde des Vaters zurück und bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts. Es bleibt bei der Entscheidungsbefugnis der Mutter, so das OLG.
Nach Auffassung des OLG München ist die Entscheidung des Familiengerichts nicht zu beanstanden. Entscheidend war hier zum einen der Wille des 13-jährigen Jungen, der verständig genug war, eine solche Entscheidung für sich zu treffen. Zum anderen lag zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Impf-Empfehlung der STIKO für Kinder ab 12 Jahren vor, die sich auch auf die Booster-Impfung erstreckte, so das OLG München. Die Empfehlungen der STIKO sind als medizinischer Standard anerkannt und damit nach Auffassung des OLG unbedingt zu berücksichtigen.
Hinzu kommt, dass der Junge die ersten beiden Impfungen ohne Komplikationen überstanden hat. Einzelfallumstände, die das Impfrisiko höher als den Nutzen der Impfung einschätzen ließen, sind nicht bekannt, so das OLG München.
Damit entspricht die Entscheidung der Mutter, das Kind impfen zu lassen, dem Kindeswohl. Aus diesem Grund ist die Entscheidungsbefugnis zu Recht der Mutter übertragen worden. Das OLG München wies daher die Beschwerde des Vaters zurück und bestätigte somit die Entscheidung des Familiengerichts.
OLG München, Beschluss vom 21.02.2022– 2 UF 60/22
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