Ungeimpfter darf nicht zum Betriebsfest (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.07.2022– 6 Ta 673/22)

Darf ein ungeimpfter Mitarbeiter einer Klinik am Betriebsfest teilnehmen? Nein, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg). Dies gilt zumindest dann, wenn die Klinik zuvor festgelegt hat, dass nur ausreichend geimpfte oder genesene Mitarbeiter am Betriebsfest teilnehmen dürfen (Beschluss vom 04.07.2022 – 6 Ta 673/22).

Betriebsfest einer Klinik

In dem Rechtsstreit ging es um das Sommerfest einer Klinik. Dieses sollte im Sommer 2022 an einem auswärtigen Veranstaltungsort ausgerichtet werden. Allerdings freuten sich nicht alle Mitarbeiter auf das Fest. Denn die Klinik legte fest, dass nur vollständig geimpfte oder genesene Mitarbeiter an dem Fest teilnehmen dürfen. Zudem sollte die Mitarbeiter einen tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltest vorzeigen.

Nur geimpfte oder genesene Mitarbeiter dürfen teilnehmen

Ein Mitarbeiter aus dem IT-Bereich war damit gar nicht einverstanden. Er wollte auf jeden Fall am Sommerfest teilnehmen. Allerdings erfüllte der Mitarbeiter nicht die von der Klinik vorgegebenen Voraussetzungen. Da nicht mehr viel Zeit war, beantragte der Mitarbeiter beim Arbeitsgericht im einstweiligen Rechtsschutz den Zutritt zum Fest, ohne Einschränkungen.

Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag ab. Und auch die Beschwerde des Mitarbeiters hatte keinen Erfolg. Denn das LArbG Berlin-Brandenburg stellte klar, dass der Mitarbeiter weder einen Anspruch auf Teilnahme am Fest noch einen Verfügungsgrund hatte.

Das LArbG prüfte diverse Anspruchsgrundlagen, so zum Beispiel aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) und aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Kein Anspruch auf Teilnahme am Betriebsfest

Ansprüche aus dem LADG scheiden aus, weil die Klinik mit der Ausrichtung des Sommerfestes keine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Auch aus dem AGG ergeben sich keine Ansprüche, weil der Mitarbeiter keine Benachteiligung aufgrund der in diesem Gesetz genannten Merkmale geltend gemacht hat, so das LArbG Berlin-Brandenburg.

Und auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Mitarbeiter keinen Anspruch geltend machen. Denn nach der Entscheidung des LArbG war die Gruppenbildung sachlich gerechtfertigt. Die Rechtfertigung ergibt sich aus § 20a Infektionsschutzgesetz, wonach sich u.a. für Kliniken besondere Schutzmaßnahmen ergeben, so das LArbG Berlin-Brandenburg. Zu diesen Schutzmaßnahmen zählen zum Beispiel die Impfungen gegen Corona und der Genesenenstatus nach einer durchgemachten Infektion.

Außerdem macht es keinen Unterschied, ob sich der Mitarbeiter einer Klinik am Arbeitsort oder bei einer betrieblichen Veranstaltung außerhalb der Klinik infiziert, so das LArbG Berlin-Brandenburg.

Keine erheblichen Nachteile für den Mitarbeiter

Und im Hinblick auf einen Verfügungsgrund stellt das LArbG klar, dass die unterbliebene Teilnahme am Betriebsfest keine erheblichen Nachteile für den Mitarbeiter bedeuten. Diese stehen in jedem Fall nicht außer Verhältnis zu einem möglichen Schaden der Klinik, so das Gericht.

Der Mitarbeiter scheiterte mit seinem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz und durfte nicht am Betriebsfest teilnehmen. Ein weiteres Rechtsmittel konnte der Mitarbeiter nicht einlegen.        

LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2022– 6 Ta 673/22

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