Bezieher von Hartz IV haben Anspruch auf Überlassung von FFP2-Masken oder auf Erstattung der Kosten in Höhe von 129 Euro monatlich.
Arbeitsuchende, die nach SGB II Grundsicherung erhalten, können vom Jobcenter den Mehrbedarf verlangen, der durch die gesetzlich vorgeschriebene Maskenpflicht entsteht.
Ein Hartz-IV-Empfänger verlangte von dem für ihn zuständigen Jobcenter, dass dieses ihm FFP2-Masken überlässt oder die Kosten hierfür erstattet. Durch die Maskenpflicht entsteht ein Mehrbedarf, so argumentierte der Hartz-IV-Empfänger, der von der Grundsicherung nicht abgedeckt sei.
Das Jobcenter lehnte ab und verwies unter anderem auf die Möglichkeit, eine billigere OP-Maske der eine Alltagsmaske zu tragen. Damit gab sich der Hartz-IV-Empfänger nicht zufrieden und zog vor Gericht.
Das Sozialgericht Karlsruhe entschied im einstweiligen Rechtsschutz, dass ein Mehrbedarf für 20 FFP2-Masken pro Woche besteht. Arbeitssuchenden steht ein Anspruch auf soziale Teilhabe am Gemeinschaftsleben zu, der unverhältnismäßig beschränkt sei, wenn man den zusätzlichen Aufwand für FFP2-Masken nicht erstattet. Das Gericht sah 20 FFP2-Masken wöchentlich als erforderlich an.
Dem Verweis auf Alltagsmasken und billigere OP-Masken erteilte das Gericht eine Absage. Diese bieten nicht denselben Schutz wie FFP2-Masken. Bei der Entscheidung fiel auch ins Gewicht, dass die FFP2-Masken nicht bloß dem Hartz-IV-Empfänger zugute kommen, sondern der Gemeinschaft, die hierdurch besser vor Ansteckungen geschützt werde.
Auch sei die Wiederverwendung der FFP2-Masken keine Option, denn diese sind für den einmaligen Gebrauch konzipiert und könnten allenfalls bei Einhaltung strikter Vorgaben mehrfach Verwendung finden. Ohne Beachtung der Vorgaben besteht die Gefahr, dass ungeeignete oder sogar virenbelastete Masken verwendet werden.
Das Jobcenter hat daher entweder 20 FFP2-Masken zu überlassen oder die dafür erforderlichen Kosten zu erstatten. Diese veranschlagte das Gericht anhand aktueller Internetpreise für FFP2-Masken auf 129,00 Euro monatlich. Dieser Mehrbedarf besteht laut Gericht zunächst bis zum Sommeranfang (21.06.2021).
Vonseiten des Jobcenters erfolgte prompt der Hinweis, dass die Entscheidung nicht für alle Empfänger von Grundsicherung gilt. Formal trifft das zu, weil der Rechtsstreit nur die am konkreten Verfahren Beteiligten bindet.
Allerdings gilt für alle Grundsicherungs-Empfänger dasselbe Recht, sodass praktisch alle den Anspruch geltend machen können. Bei den 5,315 Millionen Berechtigten entspricht das einem Mehraufwand von 685.635.000 Euro monatlich bzw. von ca. 2,7 Milliarden Euro bis zum Sommeranfang.
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2021 – S 12 AS 213/21 ER. Dieser Beitrag basiert auf der Pressemitteilung des Sozialgerichts Karlsruhe.
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