Wer als Kind getauft wurde, bleibt auch bei Kirchenaustritt der Eltern kirchensteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn das Kind später im Erwachsenenalter gar keine Kenntnis von der Kirchenmitgliedschaft hat. So geht es aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin) hervor (Urt. v. 12.12.2019, VG 27 K 292.15).
Geklagt hatte eine Frau, die 60 Jahre nach ihrer Taufe nun erstmals zur Zahlung der Kirchensteuer herangezogen wurde. Die Klägerin wurde tatsächlich zwei Monate nach ihrer Geburt im evangelischen Glauben getauft.
Ihre Eltern traten jedoch drei bzw. fünf Jahre später aus der Kirche aus. Die Klägerin wurde nach eigenen Angaben atheistisch erzogen und fühlte sich auch nicht der Kirche zugehörig. Eine Kirchenmitgliedschaft sei ihr auch nicht bewusst gewesen.
Im Jahr 2011 gab die Klägerin in einem ihr von der Kirchensteuerstelle zugesandten Fragebogen an, nicht getauft zu sein. Aus dem Taufregister ergab sich jedoch, dass die Klägerin zwei Monate nach ihrer Geburt getauft worden ist. Auf Nachfrage der Kirchensteuerstelle bei der Kirchengemeinde erfuhr das Finanzamt von der Taufe der Klägerin.
Die Klägerin erhielt daraufhin zwei Bescheide, mit denen sie zur Zahlung der Kirchensteuer herangezogen wurde. Als Begründung wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie aufgrund der Taufe und mangels Kirchenaustritts Kirchenmitglied sei. Aus diesem Grund müsse die Klägerin Kirchsteuer zahlen.
Die Klägerin war damit gar nicht einverstanden. Ihr sei eine Kirchenmitgliedschaft nie bewusst gewesen. Jedenfalls müsse sich der Kirchenaustritt ihrer Eltern ja wohl auch auf sie bezogen haben. Zur Zahlung der Kirchensteuer sei die Klägerin jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, so zumindest die Klägerin.
Das VG Berlin sah das jedoch anders. Es wies die Klage der Klägerin gegen die Bescheide zurück. Die Klägerin sei sehr wohl kirchensteuerpflichtig, denn mit der Taufe ist die Klägerin Mitglied der Evangelischen Kirche geworden. Eine formelle Austrittserklärung der Klägerin ließ sich für den Heranziehungszeitraum nicht feststellen, so das VG Berlin.
Die Austrittserklärung der Eltern bezog sich jedenfalls nicht auf einen Austritt auch der Klägerin aus der Kirche. Damit blieb die Klägerin auch nach dem Austritt der Eltern Kirchenmitglied und war mangels eigener Austrittserklärung kirchensteuerpflichtig. So entschied das VG Berlin und wies die Klage der Klägerin gegen die Kirchensteuerbescheide zurück.
Auch die Unkenntnis der Klägerin über ihre Kirchenmitgliedschaft stand dem nach Auffassung des VG Berlin nicht entgegen. Mit dem Urteil des VG Berlin war die Klägerin somit zur Zahlung der Kirchensteuer im Heranziehungszeitraum verpflichtet.
Kurz darauf erklärte die Klägerin dann formell ihren Austritt aus der Kirche, womit sie dann zumindest für die Zukunft keine weiteren Kirchensteuerbescheide zu befürchten hat.
VG Berlin, Urteil vom 12.12.2019 – VG 27 K 292.15
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