Stellt der Käufer eines alten Hauses nach Abschluss des Kaufvertrages Risse in den Wänden fest, liegt kein Mangel vor. Risse in den Wänden eines alten Hauses sind nämlich üblich und gehören zur üblichen Beschaffenheit eines alten Hauses. Dieses Urteil fällte das Landgericht Coburg (LG Coburg) am 25.03.2019 (14 O 271/17).
Wer ein altes Haus kauft, kann kein neues Haus erwarten. Zumindest dann, wenn im Kaufvertrag keine besondere Beschaffenheit vereinbart worden ist. Ist daher eine besondere Beschaffenheit im Kaufvertrag nicht vereinbart worden, gilt für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, wie die übliche Beschaffenheit eines vergleichbaren Hauses ist. Und bei einem 45 Jahre alten Haus mit einem einfachen Qualitätsstandard sind Risse im Putz der Innenwände durchaus üblich. Ein Mangel liegt in diesem Fall nicht vor. So urteilte das LG Coburg.
Dem Rechtsstreit lag die Klage eines Ehepaares zu Grunde, welches ein ca. 45 Jahre altes Haus kaufte. Nach Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe an die Eheleute nahmen diese diverse Arbeiten am und im Haus vor. So entfernten sie z.B. an den Innenwänden vorhandene Holzverkleidungen und Tapeten. Dabei stellten die Eheleute Risse an den Innenwänden im Putz fest. Sie meinten, dass es sich hierbei um Mängel handelte und verlangten von den bisherigen Eigentümern Schadensersatz und Reparaturkosten.
Das LG Coburg wies die Klage auf Kosten der Eheleute ab. Ein Sachmangel lag nach Auffassung des LG Coburg nicht vor.
Da im Kaufvertrag eine besondere Beschaffenheit nicht vereinbart war, gilt das, was für ein 45 Jahre altes Haus üblich ist. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte hierzu fest, dass die beanstandeten Risse bei einem 45 Jahre alten Haus vollkommen üblich sind, denn die Lebensdauer des Innenputzes sei in jedem Fall erreicht, wenn nicht sogar schon überschritten.
Bei dem streitgegenständlichen Haus wären sogar Risse von bis zu 5 Millimetern nicht unüblich, so der Sachverständige. Das Haus befand sich daher in einer für sein Alter üblichen Beschaffenheit, so das Gericht. Ein Sachmangel lag nicht vor. Die Eheleute hatten daher keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Reparaturkosten.
LG Coburg, Urteil vom 25.03.2019 – 14 O 271/17
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