Wer als Mieter eine Räumungsklage verliert, kann bei Gericht einen Antrag auf Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist stellen. Das Gericht kann eine solche Frist nach § 721 ZPO auch von Amts wegen, das heißt ohne einen Antrag, einräumen.
Wenn dem Mieter durch die Räumung die Obdachlosigkeit droht, billigen die meisten Gerichte dem Mieter eine lange Räumungsfrist zu, damit dieser sich um eine Ersatzbleibe kümmern kann. Die Räumungsfrist ist aber nicht zwingend zuzubilligen, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Danach „kann“ das Gericht eine Räumungsfrist gewähren.
Bei der vom Gericht durchzuführenden Abwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu gewichten. Dabei kann es sein, dass eine drohende Obdachlosigkeit nicht dazu führt, dass dem Mieter eine Räumungsfrist zu gewähren ist. So hat es das Landgericht Berlin entschieden:
“Die gemäß § 721 Abs. 1 ZPO … gebotene Berücksichtigung … der Gläubigerinteressen schließt hier – ausnahmsweise – die Gewährung jeglicher Räumungsfrist … trotz drohender Obdachlosigkeit des Mieters aus“
LG Berlin, Beschl. v. 09.07.2019 – 67 T 69/19
Eine Räumungsfrist kann auch bei drohender Obdachlosigkeit versagt werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Wird dem Mieter zum Beispiel wegen Zahlungsverzugs gekündigt und leistet der Mieter nach der Kündigung keinen Nutzungsersatz für die Nutzung der Wohnung, rechtfertigt das die Versagung einer Räumungsfrist. In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall lagen die noch weitere Umstände vor: dort hielt die Beklagte zwei Wohnungen besetzt und zahlte bereits seit Jahren keinen Nutzungsersatz. Bei der Interessenabwägung kam dem Interesse des Mieters daher nur ein geringes Gewicht zu.
LG Berlin, Beschl. v. 09.07.2019 – 67 T 69/19
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