Gemeinden dürfen für Zweitwohnungen eine so genannte Zweitwohnungssteuer erheben. Als „Luxussteuer“ findet diese Steuer ihre Rechtfertigung in der besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Besteuerten, die durch die Innehabung einer zweiten Wohnung zum Ausdruck kommt. Dass diese Begründung zu beanstanden ist, liegt auf der Hand. Schließlich haben die meisten Menschen eine zweite Wohnung nicht als „Luxus“, sondern weil sie berufsbedingt pendeln müssen. An der gerichtlich regelmäßig bestätigten Steuerpflicht ändert diese Kritik aber nichts.
Gemeinden unterwerfen auch andere Behausungen der Zweitwohnungssteuer. Über einen solchen Fall hatte das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu entscheiden. Die Gemeinde unterstellte auch „Wohn- und Campingwagen“ der Zweitwohnungssteuer. In der Satzung heißt es:
„Als Wohnungen gelten auch alle Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf eigenem oder fremden Grundstücken für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum … abgestellt werden“
§ 2 Absatz 3 Gemeindesatzung über die Zweitwohnungssteuer
Geklagt hatte der Eigentümer eines 1978 zugelassenen Wohnmobils. Dieses stellte er in den Sommermonaten auf einem Campingplatz der Gemeinde auf. Das Wohnmobil verfügt über einen Herd. Toilette und Dusche sind nicht vorhanden. Eine Schlafgelegenheit kann über dem Fahrersitz hergerichtet werden. Die Nutzfläche beträgt 2,8 Quadratmeter.
Nach Auffassung des VG Sigmaringen handelt es sich bei Wohnwagen und Campingwagen um dasselbe. Da diese anders als Wohn- bzw. Campingwagen motorisiert seien, handele es sich dabei um etwas anderes. Allerdings trifft die Satzung keine Aussage zu Wohnmobilen. Die Steuer durfte bereits aus diesem Grund nicht für das Wohnmobil erhoben werden.
Darüber hinaus erfülle das Abstellen eines Wohnmobils regelmäßig nicht die Anforderungen an das „Wohnen“. Vielmehr werden Wohnmobile meistens nicht für eine ausreichende Dauer abgestellt. Hinzu kommt noch, dass zum „Wohnen“ zumindest ein niedriger Lebensstandard gehöre, welcher ohne das Vorhandensein von Dusche oder Toilette nicht gegeben ist.
VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.07.2019 – 9 K 369/19)
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