Fachanwälte müssen jährlich mindestens 15 Stunden Pflichtfortbildung absolvieren. Dazu müssen sie hörend oder dozierend an einer zum jeweiligen Fachanwaltstitel passenden Veranstaltung teilnehmen.
Derzeit darf jeder Anwalt höchstens drei Fachanwaltschaften führen. Daraus resultiert ein Fortbildungspensum von 45 Stunden pro Jahr.
Verfügt ein Anwalt über mehrere Fachanwaltstitel, liegt es nahe, überschneidende Themen für die Fortbildungen zu wählen, um den Zeitaufwand für die Fortbildung gering zu halten. Eine solche Praxis ist aber nicht rechtens.
Ein und dieselbe Veranstaltung darf nicht für mehrere Fachanwaltschaften angerechnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn dies thematisch passen würde.
Fachanwälte müssen daher für jede Fachanwaltschaft die vollen 15 Stunden Fortbildung im Jahr absolvieren.
AGH Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2018 – AGH 13/18
Die Ehe der Klägerin mit ihrem Mann begann so vielversprechend. Das Paar heiratete ganz romantisch…
Wann ist ein Hund gefährlich? Muss man Angst haben, wenn ein Hund unangeleint auf einen…
Koffer und Gepäckstücke, die bei einer Flugreise verloren gehen, sind leider keine Seltenheit. Das Landgericht…
Die Frage, wann ein Arbeitsunfall vorliegt und wann nicht, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. In einem…
Ist Bienenhaltung auf dem Balkon erlaubt? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Köln (LG…
Wer seine Wohnung untervermietet und damit einen Gewinn erzielt, riskiert die Kündigung seines Mietverhältnisses. In…