In Kaufverträgen über Gebrauchtwagen findet sich häufig die Formulierung „gekauft wie gesehen“. Mit dieser Formulierung wollen die Beteiligten und vorrangig der Verkäufer die Haftung für Mängel am zu verkaufenden Gebrauchtwagen ausschließen. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ führt jedoch nicht zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Mängel, dies stellte das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 28.08.2017 (9 U 29/17) klar. Verwenden die Beteiligten im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen die Formulierung „gekauft wie gesehen“, hat dies lediglich einen beschränkten Gewährleistungsausschluss zur Folge. Der Haftungsausschluss kann sich nur auf solche Mängel beziehen, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne, so das OLG Oldenburg. Dass – wie in diesem Fall – die Vorschäden am PKW dem Verkäufer ebenfalls nicht bekannt waren, sei irrelevant. Denn für etwaige Gewährleistungsansprüche des Käufers ist die Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung.
Geklagt hatte die Käuferin eines Gebrauchtwagens. Sie begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages und verlangte vom Beklagten die Rückerstattung des Kaufpreises. Die Klägerin behauptete erhebliche Vorschäden am PKW, von denen sie bei Abschluss des Kaufvertrages nichts wusste. Der Beklagte bestritt das Vorhandensein von Vorschäden am PKW und berief sich darüber hinaus auf einen Gewährleistungsausschluss aufgrund der verwendeten Formulierung „gekauft wie gesehen“. Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Das OLG Oldenburg bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies darauf hin, dass die Formulierung „gekauft wie gesehen“ nicht zu einem vollständigen Gewährleistungsausschluss führt. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ könne sich nur auf solche Mängel beziehen, die der Kläger ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen konnte. Die tatsächlich vom gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellten vorhandenen Vorschäden am streitgegenständlichen PKW waren ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung nicht erkennbar. Die Haftung hierfür konnte demzufolge mit der Verwendung der Formulierung „gekauft wie gesehen“ nicht ausgeschlossen werden. Dass auch dem Verkäufer die Vorschäden nicht bekannt waren, spielt keine Rolle. Eine Arglist des Verkäufers ist nicht Voraussetzung für etwaige Gewährleistungsansprüche des Käufers. Unbeachtlich war zudem der Einwand des Verkäufers, die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden völlig überspannt. Dem Verkäufer wäre es möglich gewesen, mit der Käuferin einen vollständigen Gewährleistungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren. Dies hat er jedoch nicht getan.
Nach der Entscheidung des OLG Oldenburg hat der Beklagte den Kaufpreis zurückzuerstatten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Gebrauchtwagens.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017 – 9 U 29/17
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