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DWD unterliegt beim VG Schwerin im Streit um Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb des 15 Kilometer-Umkreises um Wetterradar (VG Schwerin, Beschluss vom 23.05.2017 – 7 B 1150/16 SN, nicht rechtskräftig)

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) hat gegen ein im 15 Kilometer-Umkreis um eines ihrer Wetterradare unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genehmigten Windenergieanlage Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht Schwerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (§ 80 Absatz 5 VwGO). Diesem Begehren erteilte das VG Schwerin nun eine Absage (VG Schwerin, Beschluss vom 23.05.2017 – 7 B 1150/16, nicht rechtskräftig). Dem DWD ist es in dem Verfahren nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass die etwa 7 Kilometer vom Wetterradar entfernte Windenergieanlage die Aufgabenwahrnehmung des DWD stört. Erwartungsgemäß folgte das Gericht der bundesgerichtlichen Linie, wonach die Beeinflussung der Radar-Basisdaten nicht ausreicht, um eine Störung der Aufgabenwahrnehmung und damit einen Eingriff in den Belang nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 BauGB anzunehmen (vgl. BVerwG Urteil vom 22. September 2016 – 4 C 6.15). Die vom DWD vorgetragene Argumentation, dass die Zuverlässigkeit der Wettervorhersage beeinträchtigt werden könne und dass höchste Schutzgüter berührt seien, ersetzt nicht die Darlegung und Glaubhaftmachung der Störung der Aufgabenwahrnehmung – hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass der DWD in der Bringepflicht ist und dass die Maßstäbe der praktischen Vernunft anzuwenden sind (BVerwG wie vor). Das bedeutet, dass keineswegs jede Beeinflussung von Radardaten zugleich als Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung anzusehen ist.

Funktionsweise eines Wetterradars / Probleme mit Windenergieanlagen

Die Wetterradare des DWD senden Radarstrahlen aus, die von Hindernissen reflektiert werden. Das ermöglicht die Erkennung von Niederschlägen oder niederschlagsrelevanten Bereichen, denn in diesen Bereichen werden Radarstrahlen reflektiert. Die Messungen erfolgen so spezifisch, dass nicht bloß zur Menge, sondern auch zu der Art des Niederschlags eine Aussage getroffen werden kann (z. B. Hagel, Regen, Schnee). Bei diesen Messungen stören Hindernisse, wie Häuser und Türme. Allerdings kommt bei Windenergieanlagen ein weiterer Störfaktor hinzu, nämlich die Drehbewegung des Rotors. Das Drehen des Rotors verursacht beim Wetterradar nämlich so genannte Clutter. Darunter versteht man Messabweichungen, die zu einer vereinzelten Überschreitung von Schwellenwerten führen. Schwellenwerte werden durch den DWD wiederum für automatisierte Warnungen verwendet. Der DWD hat deshalb 15-Kilometer-Bereiche um die Wetterradare herum festgelegt, in denen keine Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Dementsprechend geht der DWD gegen Genehmigungen vor, die Windenergieanlagen im 15-Kilometer-Umkreis zulassen.

Nicht jede Beeinflussung ist eine Störung

In den Verfahren argumentiert der DWD regelmäßig mit der Störung seiner Aufgabenwahrnehmung und reklamiert für sich den Belang nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 BauGB. Danach dürfen Außenbereichsvorhaben nicht die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen stören. Zum Beleg führt der DWD im Wesentlichen Messdaten an, bei denen vermeintliche Störungen aufgetreten sind. Diese stammen fast ausschließlich vom Wetterradar Emden, um das herum eine ganz erhebliche Anzahl von Windenergieanlagen existieren. Regelmäßig sind diese Fälle aber nicht mit Vorhaben vergleichbar, die in 7 oder 10 Kilometer Umkreis errichtet werden, denn in Emden befinden sich in nur zwei Kilometer Entfernung zahlreiche große Windenergieanlagen und es leuchtet selbst Laien ein, dass dadurch größere Beeinträchtigungen erzeugt werden als bei Windenergieanlagen, die sich in einer größeren Entfernung zum Wetterradar befinden. Hinzu kommt noch, dass mittlerweile Möglichkeiten bestehen, Störungen sicher zu vermeiden durch Auflagen, die die Abschaltung der Windenergieanlage bei kritischen Wetterlagen vorsehen. Solche Abschaltauflagen lehnt der DWD indessen ab.

Gründe des VG Schwerin

Das VG Schwerin bejahte die Antragsbefugnis des DWD. Anderslautende Stimmen, die die Auffassung vertreten, der DWD nehme selbst öffentliche Aufgaben wahr und könne deshalb nicht antragsbefugt sein, waren bereits nach dem klaren Bekenntnis des BVerwG nicht mehr ernsthaft vertretbar (vgl. BVerwG Urteil vom 22. September 2016 – 4 C 6.15, 4 C 2/16). Selbstverständlich kann der DWD die aus § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 BauGB resultierenden Belange geltend machen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin standen auch die Festsetzungen des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) nicht entgegen, da nicht ersichtlich sei, dass der Belang „Radaranlagen“ abschließend abgewogen worden ist. Im Rahmen des in der Rechtsprechung anerkannten 2-Stufen-Tests gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht von einer Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars ausgegangen werden kann. Danach ist auf der ersten Stufe zu untersuchen, ob mit prognostischer Sicherheit eine Beeinflussung des Radars zu erwarten ist und auf einer zweiten Stufe ist zu fragen, ob dies zu nicht hinnehmbaren Auswirken führt. Hierbei folgte das Gericht im weiten Teilen dem Vorbringen des DWD, der sich auf konkrete Störungen berief und erkannte an, dass die Errichtung der Windenergieanlage im Vergleich zu der vorherigen Situation (an dem Standort existieren vorher kleinere Anlagen) zu einer Vergrößerung der Störung führen. Besonders an dem Fall ist, dass die Genehmigung mit einer Nebenbestimmung versehen ist, nach der die Windenergieanlage bei bestimmten Wetterlagen abgeschaltet werden muss. Das VG Schwerin hält eine solche Abschaltauflage für zulässig und geeignet, die zu erwartenden Störungen auszuschließen und widersprach damit der Rechtsauffassung des DWD, der meinte, dass durch die Abschaltauflage erst die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens herbeigeführt werde und dadurch eine unzulässige Verlagerung von Genehmigungsvoraussetzungen in die Nebenbestimmung bewirkt werde.

OVG Greifswald

Mit großer Spannung darf nun die Entscheidung des OVG M-V erwartet werden, denn es gilt als sicher, dass der DWD gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vorgeht.

VG Schwerin, Beschluss vom 23.05.2017 – 7 B 1150/16 SN

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