Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz können nach § 11 UWG grundsätzlich nur innerhalb einer sechsmonatigen Verjährungfrist geltend gemacht werden. Die kurze Verjährungsfrist gilt auch für den Anspruch auf Kostenersatz für ein Abschlussschreiben (LG Bamberg, Urteil vom 26.04.2017 – 2 HK O 4/17). Nach Auffassung des LG Bamberg beginnt die Frist mit dem Datum, welches das Abschlussschreiben trägt. Werden ab diesem Datum keine verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet, z. B. Klage, Mahnbescheid, bietet sich dem Schuldner die Möglichkeit der Einrede der Verjährung. Der Anspruch ist dann dauerhaft nicht durchsetzbar.
LG Bamberg, Urteil vom 26.04.2017 – 2 HK O 4/17
Wann ist ein Hund gefährlich? Muss man Angst haben, wenn ein Hund unangeleint auf einen…
Koffer und Gepäckstücke, die bei einer Flugreise verloren gehen, sind leider keine Seltenheit. Das Landgericht…
Die Frage, wann ein Arbeitsunfall vorliegt und wann nicht, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. In einem…
Ist Bienenhaltung auf dem Balkon erlaubt? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Köln (LG…
Wer seine Wohnung untervermietet und damit einen Gewinn erzielt, riskiert die Kündigung seines Mietverhältnisses. In…
Einsicht ins Grundbuch darf nur nehmen, wer ein berechtigtes Interesse vorzuweisen hat. Das Interesse, eine…