Wer mit dem Rad über eine ordnungsgemäß verlegte Kabelbrücke stürzt, kann kein Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen. Es gibt keine Pflicht, auf die Kabelbrücke gesondert hinzuweisen. Vielmehr muss der Radfahrer mit der gebotenen Aufmerksamkeit den Weg befahren und seine Geschwindigkeit anpassen. So kann der Radfahrer auch gefahrlos eine Kabelbrücke überqueren. Dem Radfahrer steht daher kein Schmerzensgeld zu. So entschied das Landgericht Magdeburg (LG Magdeburg) am 16.10.2023 (10 O 313/23).
Der Kläger befuhr mit einem E-Bike einen Radweg in Magdeburg. Er selbst gab an, mit einer Geschwindigkeit von 23-25 km/h und mittlerer Tretunterstützung gefahren zu sein. Da gerade ein Oktoberfest stattfand, hatte die Beklagte auf dem Radweg und angrenzenden Gehweg Kabel verlegt. Diese Kabel wurden von der Beklagten mit einer Kabelbrücke ordnungsgemäß abgedeckt. Außerdem befand sich auf dem Weg ein Hydrant. Dieser war mit einem mit rotweißem Absperrband umwickelten Holzkasten abgedeckt. Ein besonderer Hinweis auf die Kabelbrücke war nicht vorhanden.
Der Kläger fuhr also mit seinem E-Bike und konzentrierte sich während der Fahrt nach eigener Aussage auf eine entgegenkommende Dame und zwei Fußgänger. Dabei übersah er wohl die Kabelbrücke und fuhr mit voller Wucht drüber. Dabei setzte der Kläger auf und flog über das Lenkrad. Der Kläger verlangte nun Schadensersatz und Schmerzensgeld und erhob Klage, allerdings ohne Erfolg.
Das LG Magdeburg wies die Klage ab. Es gibt keine Pflicht, mit einem gesonderten Hinweis auf die Kabelbrücke aufmerksam zu machen, so das Gericht. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kabelbrücke ordnungsgemäß verlegt wurde und gut sichtbar ist.
Das Gericht ging davon aus, dass Kabelbrücke für den Kläger gut sichtbar war. Hätte sich der Kläger auf den Weg konzentriert, hätte er die Kabelbrücke bemerken müssen. Dann hätte der Kläger seine Geschwindigkeit anpassen können und müssen, um die Kabelbrücke ohne Sturz überqueren zu können. Ein gesonderter Hinweis auf die verlegte Kabelbrücke war jedenfalls nicht erforderlich, so das Gericht. Dem Kläger steht daher weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zu.
Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Der Kläger legte Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg ein. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts bleibt abzuwarten.
LG Magdeburg, Urteil vom 16.10.2023 – 10 O 313/23
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