Der Arbeitgeber darf die Rückkehr aus dem Homeoffice anordnen, wenn betriebliche Gründe dies erforderlich machen. Die Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit oder im Büro mit Corona anzustecken, begründet keinen Anspruch darauf, weiterhin im Homeoffice zu arbeiten. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München (LArbG München) hervor (Urteil vom 26.08.2021, 3 SaGa 13/21).
In dem Rechtsstreit ging es um einen Grafiker, der seine Tätigkeit grundsätzlich im Büro verrichtete. Aufgrund der Coronapandemie erlaubte der Geschäftsführer den Mitarbeitern, ab Dezember 2020 zu Hause im Homeoffice zu arbeiten.
Fortan arbeiteten der Grafiker und seine Kollegen zu Hause. Lediglich das Sekretariat sollte stundenweise im Büro besetzt sein.
Im Februar 2021 sollten nun auf Weisung der Firma die Mitarbeiter wieder in ihr Büro zurückkehren. Der Grafiker war damit jedoch nicht einverstanden und wollte weiterhin im Homeoffice arbeiten. Zu groß sei die Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit oder im Büro mit Corona anzustecken, so der Grafiker.
Er beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem Ziel, weiterhin im Homeoffice arbeiten zu dürfen und nur in Ausnahmefällen ins Büro kommen zu müssen.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück und nun bestätigte auch das LArbG München diese Entscheidung. Der Grafiker hat keinen Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice.
Dieser ist weder im Arbeitsvertrag noch tariflich vorgesehen. Auch aus der SARS-CoV-2-ArbSchVO ergibt sich kein Anspruch auf Homeoffice. Nach dem Urteil des LArbG München sollte sich nach dem Willen des Verordnungsgebers eben kein subjektives Recht auf Homeoffice ergeben.
Da arbeitsvertraglich kein Arbeitsort festgelegt wurde, durfte der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen, so das Gericht. Es gab nach Auffassung des Gerichts auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung dahingehend, dass der Arbeitsort nun für alle Zeit das Homeoffice sein soll.
Die Weisung, nun wieder im Büro zu arbeiten, entsprach auch billigem Ermessen. Denn gegen die weitere Tätigkeit im Homeoffice sprachen nach Auffassung des LArbG München zwingende betriebliche Gründe.
Erstens hat die technische Ausstattung im Homeoffice nicht der Ausstattung am Bürostandort entsprochen. Und zweitens konnte der Grafiker nicht darlegen, ob die Daten gegen den Zugriff Dritter geschützt waren. Hier kam hinzu, dass die Ehefrau des Grafikers für die Konkurrenz tätig war.
Nach alledem hat der Grafiker die Anweisung seines Vorgesetzten zu befolgen und muss in sein Büro zurückkehren. Einen Anspruch auf Homeoffice hat er nicht.
Das Urteil des LArbG ist rechtskräftig.
LArbG München, Urteil vom 26.08.2021 – 3 SaGa13/21
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