Die Tätowierung eines Polizeivollzugsbeamten an sichtbaren Körperstellen ist in Bayern verboten. Dies ergibt sich aus dem Bayerischen Beamtengesetz und ist nicht zu beanstanden. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 14.05.2020 (BVerwG 2 C 13.19).
Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter in Bayern. Er beantragte bei seinem Dienstherrn, ihm eine Tätowierung mit dem verzierten Schriftzug „aloha“ auf dem Unterarm zu genehmigen. Dies wurde jedoch abgelehnt.
Der Kläger erhob eine entsprechende Klage, ohne Erfolg. Auch die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hatte eine Revision nicht zugelassen.
Der Kläger legte hiergegen Beschwerde ein, woraufhin das BVerwG die Revision im Jahr 2019 zuließ. Das BVerwG begründete dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Nun hat das BVerwG auf die Revision des Klägers in der Sache selbst entschieden.
Nach dem Urteil des BVerwG ergib sich aus dem Bayerischen Beamtengesetz selbst das Verbot einer Tätowierung an beim Tragen der Dienstuniform sichtbaren Körperteilen. Hierzu zählen Tätowierungen an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen.
Nach Artikel 75 Absatz 2 Bayerisches Beamtengesetz kann die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen unter anderem über das zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten treffen. Hierzu zählen nach dem Wortlaut in Artikel 75 Absatz 2 Bayerisches Beamtengesetz auch sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale.
Aus dem Urteil des BVerwG folgt aus diesem Wortlaut des Artikel 75 Absatz 2 Bayerisches Beamtengesetz im Zusammenhang mit der Gesetzesbegründung das Verbot einer Tätowierung. Dieses Verbot gilt für eine Tätowierung oder andere nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale im beim Tragen der Dienstuniform sichtbaren Bereich (Branding, Ohrtunnel usw.).
Diese gesetzliche Regelung ist nach dem Urteil des BVerwG nicht zu beanstanden. So sind äußerlich erkennbare Tätowierungen und andere nicht sofort ablegbare Erscheinungen mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von uniformierten Polizeivollzugsbeamten unvereinbar. Hierauf weist das BVerwG in seinem Urteil hin.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf die Tätowierung eines relativ kleinen Körperbereichs hat hinter der Notwendigkeit eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes zurückzutreten. Dies stellt das BVerwG in seinem Urteil klar.
Die Revision des Klägers wurde vom BVerwG daher zurückgewiesen.
BVerwG, Urteil vom 14.05.2020 – BVerwG 2 C 13.19
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