Bürgerenergiegesellschaften wurden durch das am 01.01.2017 in Kraft getretene EEG 2017 unter anderem durch eine Ausnahme von der materiellen Präqualifikation privilegiert. Das bedeutet, dass Bürgerenergiegesellschaften anders als andere Teilnehmer bei einem Ausschreibungstermin noch nicht im Besitz einer BImSchG-Genehmigung sein müssen. Anlässlich des überwältigenden Ansturms von Bürgerenergiegesellschaften beim ersten Ausschreibungstermin, bei dem 65 der 70 Zuschläge auf solche Gesellschaften entfielen, wurde nun im Bundestag eine Änderung der Teilnahmevoraussetzungen beschlossen. Ab dem Ausschreibungstermin vom 01.02.2018 dürfen Bürgerenergiegesellschaften nur dann an der Ausschreibung teilnehmen, wenn sie über eine BImSchG-Genehmigung verfügen. Ob der weitestgehend auf professionelle Planer zurückgehende Ansturm der Bürgerenergie damit gebremst werden kann, bleibt abzuwarten. Klar positiv dürfte sich die Änderung auf die Realisierungsquote auswirken, denn bei Gewinnern, die bereits über eine Genehmigung verfügen, kann eher davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben auch realisiert wird.
§ 104 Absatz 8 EEG 2017 n.F.
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