Der Bundesgerichtshof hatte über einen Streit um die Impfung eines Kindes zu entscheiden. Das 2012 geborene Kind lebt bei der Mutter, die die Durchführung einer Schutzimpfung ablehnt. Der Vater hingegen befürwortete die Durchführung aller altergerechten Schutzimpfungen. Beide Eltern sind sorgeberechtigt und haben wechselseitig die Alleinübertragung der Gesundheitssorge beantragt. Das Amtsgericht folgte dem Antrag des Vaters. Die hiergegen von der Mutter erhobene Beschwerde wurde durch das OLG im wesentlichen abgelehnt, das OLG beschränkte die Impfungen aber auf Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln. Die Mutter verfolgte ihr Anliegen beim BGH weiter. Ohne Erfolg.
Maßgeblich für den BGH war das Kindeswohl (§ 1697a BGB). Der BGH hatte über die strittige Frage zu entscheiden, ob Impfungen der Alltagssorge nach § 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB unterfallen oder als Angelegenheiten besonderer Bedeutung zu behandeln sind und hat entschieden, dass Impfungen nicht der Alltagssorge unterfallen. Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne der Alltagssorge setzen voraus, dass sie häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf das Kinde haben. Impfungen kommen bereits nicht häufig vor, wobei auf jede Impfung einzeln abzustellen ist. Außerdem kann die Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf das Kind haben, sowohl bei der Durchführung als auch bei der Nichtdurchführung einer Impfung. Bei der Entscheidung war maßgeblich, weches Elternteil das bessere Konzept verfolgt. Der BGH hat sich für den Vater entschieden, weil seine Entscheidung, den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zu folgen, als das bessere Konzept anzusehen war. Die Entscheidung in Stichpunkten:
BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16
OLG Jena, Entscheidung vom 07.03.2016 – 4 UF 686/15
AG Erfurt, Entscheidung vom 28.10.2015 – 34 F 1498/14
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