Keine Anwendung der drei-Tages-Fiktion für die Zustellung bei verzögerter Abgabe eines EBs entsprechend § 41 VwVfG (OVG Saarland, Beschl. v. 10.03.2022 – 1 A 267/20)

Bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gilt als Zeitpunkt der Zustellung der Tag der Abgabe des EBs. Prinzipiell gilt das auch dann, wenn die Abgabe des EBs durch den Anwalt mit erheblicher zeitlicher Verzögerung geschieht. Über einen solchen Fall hatte das saarländische OVG zu entscheiden (1 A 267/20). 

EB-Abgabe erst 12 Tage später 

Die Übersendung erfolgte durch das Gericht per beA am 09.07.2020. Den Empfang bestätigte der Anwalt aber erst zum 21.07.2020, d.h. ganze 12 Tage später. Das OVG bestätigte, dass der 21.07.2022 als Datum der Zustellung gilt. Dementsprechend war die Berufungszulassungsfrist im entschiedenen Fall noch gewahrt. Das OVG hat sich ausdrücklich gegen die Anwendung der Zustellfiktion entsprechend § 41 VwVfG ausgesprochen, nach der ein Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen gilt.

Vorsicht bei verzögerter EB-Abgabe

Bei der verzögerten Abgabe eines EBs ist Vorsicht geboten. Es gibt Gerichte, die bei einer unterbliebenen oder verweigerten Abgabe die verwaltungsrechtliche 3-Tages-Fiktion entsprechend § 41 VwVfG anwenden (vgl. VG Leipzig, VG Greifswald). Danach gilt ein Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Für Anwälte, die sich mit der Abgabe des EBs Zeit lassen, kann das eine böse Überraschung sein.

OVG Saarland, Beschl. v. 10.03.2022 – 1 A 267/20

Für die Anwendung der drei-Tages-Fiktion entsprechend § 41 VwVfG bei verweigerter EB-Abgabe:

  • VG Leipzig, Urteil vom 13.05.2019 – 7 K 2184/16.A
  • VG Greifswald, Urteil vom 18.06.2020 – 5 A 952/19
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