Die Formulierung „junges Team“ in einer Stellenanzeige ist dann nicht diskriminierend, wenn sie im Zusammenhang mit einem noch nicht lange bestehenden Startup-Unternehmen verwendet wird. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass sich „jung“ auf das Team selbst und nicht auf das Alter der Mitarbeiter bezieht. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung scheidet dann aus. So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg) am 01.07.2021 (5 Sa 1573/20).
Nicht selten findet sich in einer Stellenbeschreibung die Formulierung „junges dynamisches Team“. Aber bei dieser Formulierung ist Vorsicht geboten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits im Jahr 2016 entschieden, dass diese Formulierung von einem durchschnittlichen Bewerber so verstanden werden kann, dass eine Person gesucht wird, die in das Team passt, weil sie ebenso jung und dynamisch ist (BAG, Urteil vom 11.08.2016 – 8 AZR 406/14).
Ein älterer Bewerber, der die Stelle nicht bekommt, hat in diesem Fall einen Anspruch auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach dem AGG.
Nun entschied das LArbG Berlin-Brandenburg, dass sich das Wort „jung“ dann nicht auf die Mitglieder im Team bezieht, wenn in der Stellenbeschreibung das Unternehmen als ein noch nicht lange bestehendes Unternehmen, etwa ein Startup-Unternehmen beschrieben wird. Ein durchschnittlicher Bewerber muss hier davon ausgehen, dass sich die Formulierung „jung“ darauf bezieht, dass das Team selbst noch nicht lange besteht. In diesem Fall liegt kein Fall der Altersdiskriminierung vor. Der Bewerber kann dann bei Ablehnung keine Entschädigung verlangen, so das LArbG.
Geklagt hatte ein Bewerber, Jahrgang 1972, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle als „(Junior) Key-Account Manager (m/w/d)“ beworben hatte. Ein Berliner Startup-Unternehmen hatte diese Stelle ausgeschrieben.
In der Ausschreibung stellte sich das Startup-Unternehmen auch als solches vor. In der Anzeige heißt es unter anderem: „Wir bieten… junges Team mit flachen Hierarchien, dass dir echten Gestaltungsspielraum lässt…“. Gesucht wurde ein Bewerber mit relevanter Ausbildung und Studium, sowie ersten Erfahrungen im Bereich Accountmanagement oder Vertrieb.
Die Stelle erhielt jedoch ein anderer. Der Bewerber fühlte sich wegen seines Alters diskriminiert und verlangte Entschädigung von mindestens 5.000,- €. Die Formulierung „junges Team“ indiziere in jedem Fall eine Diskriminierung wegen des Alters, so der Bewerber.
Vor dem Arbeitsgericht hatte der Bewerber keinen Erfolg. Und auch das LArbG Berlin-Brandenburg wies die Klage ab, weil in diesem Fall nicht von einer Altersdiskriminierung auszugehen war.
Da hier die Formulierung „junges Team“ im Zusammenhang mit einem noch nicht lange bestehenden Startup-Unternehmen verwendet wurde, bezieht sich das Wort jung auf das Team selbst und nicht auf dessen Mitglieder. So darf es zumindest ein durchschnittlicher verständiger Bewerber verstehen, so das Gericht.
In diesem Fall liegt nach dem Urteil des LArbG Berlin-Brandenburg keine Diskriminierung wegen des Alters vor. Auch die Tatsache, dass in der Anzeige der Leser durchgehend mit Du angesprochen wird, lässt nach Auffassung des Gerichts keinen anderen Schluss zu. In vielen Unternehmen ist dies heutzutage üblich und zwar unabhängig vom Alter der Mitarbeiter, so das Gericht.
Eine Entschädigung steht dem Bewerber damit nicht zu. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde vom LArbG Berlin-Brandenburg nicht zugelassen.
Dieses Urteil dürfte für viele Unternehmen interessant sein. Denn es weicht zumindest im Ergebnis von der bisherigen Rechtsprechung des BAG ab. Ist in der Stellenbeschreibung also das „junge Team“ im Zusammenhang mit einem erst seit kurzem bestehenden Unternehmen wie bei einem Startup aufgeführt, ist nicht von einer Altersdiskriminierung auszugehen, so das LArbG Berlin-Brandenburg.
Bei entsprechender Gestaltung einer Stellenausschreibung hat der Unternehmer somit nicht zu befürchten, wegen Diskriminierung verklagt zu werden.
LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2021– 5 Sa 1573/20
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