Gebühr für PayPal und Sofortüberweisung rechtmäßig (BGH, Urt. v. 25.3.2021 – I ZR 203/19)

Eine Gebühr für die Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung ist rechtmäßig, wenn diese Gebühr allein für die Nutzung dieses Zahlungsmittels und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Überweisung, Lastschrift oder Kreditkarte verlangt wird. In diesem Fall verstößt die Erhebung der Gebühr nicht gegen § 270a BGB. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 25.3.2021 (I ZR 203/19).

Entgelt für Überweisung oder Lastschrift nach § 270a BGB unwirksam

Nach § 270a BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Schuldner für die Nutzung eines SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte ein Entgelt zahlen muss.

In dem hier entschiedenen Rechtsstreit stellte der BGH jedoch fest, dass die Gebühr bzw. das Entgelt nicht für die Überweisung selbst erhoben wurde. Statt dessen sollte die Gebühr bei der Sofortüberweisung für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes erhoben werden. Dieser Dienst erbringt neben dem eigentlichen Auslösen der Zahlung noch weitere Diensthandlungen. Er überprüft zum Beispiel die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis seiner Prüfung.

Für diese Dienstleistungen kann durchaus ein Entgelt erhoben werden, so der BGH. Ein Verstoß gegen § 270a BGB liegt dann nicht vor.

Zahlung per PayPal

Gleiches gilt im Prinzip für die Zahlung per Paypal. Hier kann es zwar nach Auffassung des BGH zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift kommen. Wenn das Entgelt jedoch allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstes PayPal durch Abwicklung der Zahlung mittels Übertragung von E-Geld erhoben wird, steht § 270a BGB nicht entgegen. Hierauf weist der BGH in seinem Urteil hin.

Klage wegen zusätzlichem Entgelt bei PayPal und Sofortüberweisung

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Klage richtete sich gegen ein Reiseunternehmen, das Fernbusreisen veranstaltet. Im Internet warb die Beklagte mit ihren Reisen und bot vier verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an. Man konnte mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal bezahlen. Für die Zahlungsarten Sofortüberweisung und PayPal erhob die Beklagte jedoch ein zusätzliches Entgelt.

Dies war nicht zu beanstanden, so der BGH. Denn das Berufungsgericht stellte zuvor fest, dass die Gebühr eben gerade nicht für die eigentliche Überweisung bzw. Lastschrift erhoben wurde. Die Gebühr bezog sich auf die weiteren Dienstleistungen wie Bonitätsprüfung bei der Sofortüberweisung bzw. bei PayPal die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters, der die Zahlung vom PayPal-Konto durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

In diesem Fall liegt nach Auffassung des BGH kein Verstoß gegen § 270a BGB vor. Das Reiseunternehmen durfte daher für die Sofortüberweisung und die Zahlungsart PayPal ein Entgelt erheben.

BGH, Urteil vom 25.3.2021 – I ZR 203/19

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