Mieter können vom Vermieter Schadensersatz verlangen, wenn durch den mangelhaften Zustand der Wohnung Sachen des Mieters beschädigt werden. Geregelt ist das in § 536a BGB.
Korrodierte Heizungsrohre hatten zu einem Wasserschaden geführt. Durch das in die Wohnung eingetretene Wasser sind an einer antike Kommode des Mieters, 2.500 Euro Wert, Risse und andere Schäden aufgetreten, deren Reparatur mehr als 3.000 Euro gekostet hätte. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Vermieter, den Widerbeschaffungswert zu ersetzen.
Eine wichtige Einschränkung enthält das Gesetz: für nach Vertragsschluss entstandene Mängel gilt die Ersatzpflicht des Vermieter nur dann, wenn er den Mangel zu vertreten hat. Diese Voraussetzung lag hier vor, denn die defekten Heizungsrohre sind bereits auf mehreren Eigentümerversammlungen Thema gewesen. Der Vermieter hätte sich daher längst um eine Reparatur kümmern müssen.
Lässt sich das Verschulden des Vermieters nicht nachweisen, geht der Mieter leer aus. In diesen Fällen kann es sich lohnen, die Ursache für den Mangel näher zu untersuchen. Denn für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, haftet der Vermieter unabhängig von einem Verschulden.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.07.2020 – 227 C 6/17
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