Kommt es im Hotelzimmer zu einem Unfall, dann liegt ein Reismangel vor, wenn die für die Hotelanlage geltenden örtlichen Vorschriften nicht eingehalten wurden. Das Gericht hat in diesem Fall die jeweiligen ausländischen Vorschriften zu ermitteln und anzuwenden. Vom Anspruchsteller muss lediglich der Sachverhalt hinreichend konkret vorgetragen und ein Verstoß gegen die örtlichen Bauvorschriften behauptet werden. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 25.6.2019 (X ZR 166/18).
Der Kläger buchte u.a. für seine Lebensgefährtin, deren Sohn und sich eine Pauschalreise nach Gran Canaria. Im Hotelzimmer wollte der zur Reisezeit siebenjährige Sohn der Lebensgefährtin auf den Balkon des Hotelzimmers. Er übersah dabei, dass die gläserne Balkontür verschlossen war und prallte dagegen.
Aufgrund des Aufpralls zersplitterte die Balkontür und das Kind erlitt Schnittverletzungen. Die Balkontür hatte als Markierung eine kleine Krone und einen dunkelblauen Punkt. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die nicht bruchsichere Balkontür mit den aufgebrachten Markierungen nicht den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entspricht. Er verlangte vom Reiseveranstalter Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Auch die zweite Instanz blieb ohne Erfolg.
Auf die Revision des Klägers hob der BGH das zuvor ergangene Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht.
Nach dem Urteil des BGH muss das Berufungsgericht nun die auf Gran Canaria geltenden Bauvorschriften ermitteln und insbesondere feststellen, ob diese im Hotelzimmer des Klägers eingehalten wurden. Die Vorinstanzen hatten die örtlichen Bauvorschriften nicht ermittelt, sondern lediglich festgestellt, dass die Markierungen auf der Balkontür ausreichend waren. Dies ist nicht ausreichend.
Nach Auffassung des BGH ist vom Gericht konkret zu ermitteln, ob die Balkontür den örtlichen Bauvorschriften entspricht. In diesem Fall wäre eine einfache Markierung ausreichend gewesen. Sollte die Tür diesem Sicherheitsstandard nicht entsprechen, müsste man von einer besonderen Gefährdungslage ausgehen. Dann würde eine einfache Markierung auf der Scheibe nicht ausreichen, so der BGH in seinem Urteil.
Die Ermittlung der örtlichen Bauvorschriften ist insbesondere nicht Aufgabe des Klägers. Hierauf weist der BGH hin. Es genügt, wenn der Kläger den Sachverhalt hinreicht konkret vorträgt und behauptet, dass die nicht bruchsichere Balkontür mit den entsprechenden Markierungen nicht den örtlichen Sicherheitsbestimmungen entspricht. Die Ermittlung und Anwendung der maßgeblichen in- und ausländischen Bauvorschriften hingegen ist Sache des entscheidenden Gerichts, so der BGH.
Aus diesem Grund wies der BGH den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht. Dort muss die Sache nun erneut verhandelt und entschieden werden.
BGH, Urteil vom 25.6.2019 – X ZR 166/18
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