In seinem gegen den türkischen Regierungschef Erdogan geführten Rechtsstreit hat der TV Satiriker Jan Böhmerman eine Niederlage erlitten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Hamburger Oberlandesgerichts zurückgewiesen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte eine Entscheidung des Landgerichts bestätigt, das große Teile des Schmähgedichts untersagte. Kritiker wandten dagegen ein, dass die Kunst- und Satirefreiheit unteilbar seien und Gerichte nicht einfach Teile eines Gedichts verbieten dürfen, wie es die Hamburger Gerichte getan haben.
Das sieht der BGH offenbar anders. Da eine erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet wird, kann über die Beweggründe nur spekuliert werden.
Der Fall wird voraussichtlich auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen, denn die Kunst- und Satirefreiheit sind verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrechte (Art. 5 Absatz 3 Satz 1 GG) und Böhmermann wird den Fall ganz sicher nicht zu den Akten legen.
Ob Satire wirklich „alles“ darf, wird demnächst wohl beim BVerfG nachzulesen sein. Auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte haben Grenzen – jedenfalls in Gestalt kollidierender Grundrechte. Vor diesem Hintergrund ist ein Verbot der ekelhaftesten Beleidigungen aus dem “Schmähgedicht” verhältnismäßiger als ein Verbot des gesamten Werks.
BGH, Beschluss vom 30.07.2019 – VI ZR 231/18
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