Bei Elektrofahrzeugen ist der Antrieb zumeist kaum wahrnehmbar. Das versuchte sich ein Autofahrer zunutze zu machen, der mit seinem E-Auto geblitzt worden war.
Auf der Bundesstraße war er bei erlaubten 100 kmh mit ganzen 174 kmh unterwegs. Der Raser wollte sich mit der Verurteilung nicht abfinden und erhob Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Zweibrücken.
Er brachte vor, dass das leise Antriebsgeräusch seines E-Autos dazu geführt habe, dass die hohe Geschwindigkeit nicht wahrnehmbar war, sodass der Vorsatz fehle (§ 10 OWiG). Dies hätte das Amtsgericht berücksichtigen müssen.
Das OLG erteilte dieser Argumentation aber eine Absage: Auch bei einem E-Fahrzeug, so die Richter, steigen mit zunehmender Geschwindigkeit die Fahrgeräusche. So seien die Abrollgeräusche der Räder lauter, die Vibrationen nehmen zu und eine hohe Geschwindigkeit sei anhand der schneller vorbeiziehenden Umgebung erkennbar. Dass die Amtsrichterin die Besonderheit des leisen E-Autos im Kontext mit der Prüfung des vorsätzlichen Handelns nicht geprüft hat, war daher nicht zu beanstanden.
Der E-Raser wird daher wohl einige Zeit ohne Fahrerlaubnis zurecht kommen müssen.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.11.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 75/18
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