Fortbildung geschwänzt – Fristlose Kündigung (LAG Niedersachsen, Beschl. v. 28.02.2024– 13 TaBV 40/23)

Wer eine vom Arbeitgeber bezahlte Fortbildung schwänzt und die entsprechende Zeit als Arbeitszeit dokumentiert, riskiert die fristlose Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um den Vorsitzenden eines Betriebsrates handelt. So entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG Niedersachsen) am 28.02.2024 (13 TaBV 40/23).

Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden

Als Betriebsratsvorsitzender hat man in der Regel einen sicheren Arbeitsplatz. Höhere Anforderungen an eine Kündigung und ein gewisses Maß an Freiheit und Flexibilität machen diesen Posten ziemlich attraktiv. Aber dass auch ein Betriebsratsvorsitzender unter Umständen seinen Job verlieren kann, zeigt die aktuelle Entscheidung des LAG Niedersachsen.

Fortbildung geschwänzt

Der Betriebsratsvorsitzende D. war in einem Logistikzentrum von Amazon beschäftigt. Er und drei weitere Betriebsräte wurden vom Arbeitgeber zu einer Fortbildung für Betriebsräte nach Bonn geschickt, auf Firmenkosten. Am ersten Tag nahm D. noch an der Fortbildung teil. Am zweiten Tag allerdings fuhr D. nach Düsseldorf. Dort verbrachte er den Tag mit seiner Exfrau, zu der er offensichtlich noch ein gutes Verhältnis hatte. D. übernachtete anschließend bei seiner Exfrau und fuhr erst am nächsten Tag zurück nach Bonn zur Fortbildung.

Freizeit als Arbeitszeit dokumentiert

Die anderen Betriebsräte wunderten sich darüber, dass D. am zweiten Fortbildungstag nicht zu sehen war und fragten bei D. nach. Schließlich kam alles ans Licht. D. saß stundenlang im Café und am Abend mit seiner Exfrau zusammen. Diese Zeit deklarierte D. jeweils als Arbeitszeit.

Als der Arbeitgeber D. zu seiner Abwesenheit befragte, gab dieser an, online gearbeitet und sich am Abend zu betrieblichen Dingen mit seiner Exfrau ausgetauscht zu haben. Dies kaufte der Arbeitgeber dem D. allerdings nicht ab und wollte ihm fristlos kündigen. Der Betriebsrat verweigerte allerding seine Zustimmung. Das Gericht sollte nun die fehlende Zustimmung ersetzen.

Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Arbeitgebers statt. Das LAG Niedersachsen bestätigte in zweiter Instanz die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Nach Auffassung des LAG schwänzte D. die Fortbildung und hat damit schwerwiegend seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Darüber hinaus beging D. durch die falschen Arbeitszeitnachweise Arbeitszeitbetrug. Auch dies ist ein schwerwiegender Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, so das Gericht. Die Ausführungen von D., er habe im Café online und am Abend mit seiner Exfrau gearbeitet, waren für das Gericht nicht glaubhaft, zumal D. sich zuvor gegenüber den anderen Betriebsräten anderweitig geäußert hatte.

Kurzum, das LAG Niedersachsen bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und ersetzte die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur fristlosen Kündigung.

D. ist seinen Job bei Amazon nun los. Gerechnet hatte er damit wohl nicht. Ob er es beruflich auf Betriebsratsebene noch einmal so weit bringen wird, bleibt abzuwarten.

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 28.02.2024– 13 TaBV 40/23

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