Was passiert mit dem Haustier, wenn sich die „Eltern“ trennen? Haustiere sind zwar keine Sachen, aber die Vorschriften für Sachen werden nach dem Zivilrecht dennoch auf sie angewendet, § 90a BGB. Somit gilt: Der Eigentümer eines Hautieres darf Herausgabe verlangen, etwa wenn dieser nach einer Trennung aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.
Wenn allerdings beide Partner das Haustier gemeinsam angeschafft haben und somit beide Eigentümer sind, ist die Sache etwas anders. Sieht ein Partner dann aus der gemeinsamen Wohnung aus, stellt sich die Frage, wer das Haustier bekommt.
Diese Frage hatte das Landgericht Frankenthal (LG Frankenthal) zu klären. Geklagt hatte ein Mann, dessen Partnerschaft mit seinem Lebensgefährten in die Brüche gegangen ist. Als die Beziehung noch intakt war, hatten sich die beiden Männer einen Labradorrüden angeschafft. Mit diesem lebten sie in der gemeinsamen Wohnung. Nach der Trennung zog der Mann aus, der Hund verblieb in der ehemals gemeinsamen Wohnung beim Ex-Partner.
Der Mann wollte sich jedoch weiterhin um den Hund kümmern und schlug eine Art Wechselmodell vor. Beide Ex-Partner sollten sich jeweils im Wechsel im Zwei-Wochen-Rhythmus um den Hund kümmern.
Der Ex-Partner war damit überhaupt nicht einverstanden. Er vertrat die Auffassung, dass es für den Hund als Rudeltier besser sei, wenn dieser nur eine feste Bezugsperson hat. Da der Mann jedoch sehr an dem Hund hing, erhob er Klage, mit Erfolg. Sowohl das Amtsgericht in erster Instanz, als auch das LG Frankenthal in der Berufungsinstanz gaben dem Mann Recht.
Auch wenn bei Haustieren kein klassisches „Wechselmodell“ wie im Familienrecht in Betracht kommt, hat der Kläger einen Anspruch auf regelmäßigen „Umgang“ mit dem gemeinsamen Hund, so das Gericht. Denn es handelt sich um gemeinschaftliches Eigentum und jedem Eigentümer steht somit ein Teilhaberecht zu. Hieraus folgt, dass jeder Miteigentümer vom anderen Miteigentümer Zustimmung zu einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ in Bezug auf das Haustier verlangen kann, so das LG Frankenthal.
Die vom Kläger vorgeschlagene Regelung des zweiwöchigen Wechsels war nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Auch das Argument, der Hund sei besser bei nur einer Bezugsperson aufgehoben, konnte nicht überzeugen. Das LG Frankenthal konnte keine Tierwohlgefährdung bei einem Umgang im „Wechselmodell“ erkennen.
Der Kläger hat somit einen Anspruch darauf, den gemeinsamen Hund alle zwei Wochen zu betreuen. Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2023 – 2 S 149/22
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