Geschützte Bezeichnung für Herkunft, nicht jedoch für Aufschnitt – Schwarzwälder Schinken (BGH, Beschl. v. 03.09.2020 – I ZB 72/19)

Der Bundesgerichtshof hat in einer sehr delikaten Angelegenheit einen jahrelangen Rechtsstreit um einen Schinken beendet. In der Sache ging es um den „Schwarzwälder Schinken“. Dieser gilt als äußerst schmackhaft und weist eine besondere Qualität auf.

Wegen seiner besonderen Eigenschaften ließ der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller die Bezeichnung „Schwarzwälder Schinken“ im Jahr 1997 schützen. Da immer mehr Kunden den Schinken nicht am Stück kaufen, sondern lieber in Scheiben, beantragte der Schutzverband im Jahr 2005 eine Verschärfung der Regelungen.

Aufschneiden und Verpacken nur im Schwarzwald?

Nun sollte in die Regelungen der geschützten Bezeichnung mit aufgenommen werden, dass der Schwarzwälder Schinken auch nur im Schwarzwald aufgeschnitten und verpackt werden darf. Lediglich für Geschäfte, Gaststätten und Caterer sollte es Ausnahmen geben.

Mehrere Hersteller waren damit nicht einverstanden. Sie ließen den Schinken zwar im Schwarzwald produzieren. Aufgeschnitten und verpackt wurde der Schinken aber woanders. Hierüber herrschte nun ein jahrelanger Streit. Sowohl das Bundespatentgericht als auch der Europäische Gerichtshof beschäftigten sich mit der Schinkenangelegenheit.

Entscheidung des BGH

Jetzt,15 Jahre später, beendete der BGH den Streit. Er bestätigte den Beschluss des Bundespatentgerichts aus dem Jahr 2019, wonach der Schwarzwälder Schinken nicht unbedingt auch im Schwarzwald aufgeschnitten und verpackt werden muss.

Der Europäische Gerichtshof hatte zuvor klargestellt, dass eine Beschränkung nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Produktes zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation zu gewährleisten. Ob dies beim Schwarzwälder Schinken so ist, müssen die deutschen Gerichte klären, so der EuGH.

Darauf hin entschied das Bundespatentgericht im Jahr 2019, dass der Schwarzwälder Schinken auch außerhalb des Schwarzwaldes aufgeschnitten werden darf. Es kann selbstverständlich auch außerhalb des Schwarzwaldes gewährleistet werden, dass eine Scheibe des Schwarzwälder Schinkens maximal 1,3 mm dick geschnitten wird. Auch die korrekte Reinigung der Schneideanlage kann sowohl im Schwarzwald als auch außerhalb des Schwarzwaldes gewährleistet werden. So entschied das Bundespatengericht.

Und der BGH bestätigte nun diese Entscheidung und wies eine Rechtsbeschwerde hiergegen zurück. Der Antrag auf Änderung der Spezifikation dahingehend, dass der Schwarzwälder Schinken nur im Schwarzwald aufgeschnitten und verpackt werden darf, ist unbegründet, so der BGH.

Aufschnitt des Schinkens auch außerhalb des Schwarzwaldes

Der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller hatte mit seinem Antrag aus dem Jahr 2005 keinen Erfolg. Er muss hinnehmen, dass der im Schwarzwald hergestellte Schwarzwälder Schinken auch außerhalb des Schwarzwaldes aufgeschnitten und verpackt werden darf. Und dieser Schinken darf sich trotzdem „Schwarzwälder Schinken“ nennen!

Der jahrelange Streit um den Schinken dürfte damit endlich beendet sein.

BGH, Beschluss vom 03.09.2020 – I ZB 72/19

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