Fehlende Klagebefugnis eines Verbraucherschutzvereins für Musterfeststellungsklage (BGH, Urt. v. 17.11.2020 – XI ZR 171/19)

Dem Verbraucherschutzverein „Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.“ fehlt für eine von ihr erhobene Musterfeststellungsklage zum Widerruf von Darlehensverträgen die Klagebefugnis. Bei diesem Verein handelt es sich nicht um eine für die Erhebung der Musterfeststellungsklage qualifizierte Einrichtung nach § 606 ZPO, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 17.11.2020 (XI ZR 171/19).

Nicht gewerbsmäßige beratende Tätigkeit

Ein Verein darf die Musterfeststellungsklage nur dann erheben, wenn er in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt. Dies ergibt sich aus § 606 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ZPO.

Entscheidung des BGH

Diese Voraussetzungen sind nach dem Urteil des BGH bei der Schutzgemeinschaft für Bankkunden nicht erfüllt. Der BGH stellt klar, dass die Voraussetzung nur dann erfüllt ist, wenn sich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Vereins hauptsächlich auf eine nicht gewerbsmäßige Aufklärung oder Beratung beschränkt. Die eventuelle Geltendmachung von Verbraucherinteressen, gerichtlich oder außergerichtlich, darf nur eine untergeordnete Rolle spielen, so der BGH.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat ihre Einnahmen jedoch zu mindestens 97% aus gerichtlichen und außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzungen erzielt. Damit übersteigen diese Einnahmen um ein Vielfaches die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen. Allein diese Einnahmenstruktur spricht nach Auffassung des BGH dafür, dass die „(außer)gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen… keine nur untergeordnete Rolle spielt“.

Die Tätigkeit der Schutzgemeinschaft für Bankkunden besteht überwiegend darin, Rechtsverstöße von Kreditinstituten zu analysieren und die jeweiligen Institute anwaltlich abmahnen zu lassen, so der BGH. Nach dem Urteil des BGH spielt die Geltendmachung von Verbraucherinteressen damit keine nur untergeordnete Rolle mehr.

Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Tätigkeit der Schutzgemeinschaft auf eine nicht gewerbsmäßige Aufklärung oder Beratung beschränkt, so der BGH. Damit fehlt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden die Klagebefugnis für die Erhebung einer Musterfeststellungsklage. Dies urteilte der BGH und bestätigte damit das zuvor ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, welches ebenfalls die Klagebefugnis verneinte und die Musterfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen hatte.

BGH, Urteil vom 17.11.2020 – XI ZR 171/19

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