Wer seine Geldkarte verliert, haftet nicht für Abhebungen oder Zahlvorgänge, die ein Fremder mit der NFC-Funktion der Karte vorgenommen hat. Dies gilt jedoch nur, wenn der Karteninhaber den Verlust seiner Bank angezeigt hat. So urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 11.11.2020 (C-287/19).
Das Urteil des EuGH stärkt einmal mehr die Rechte der Verbraucher. Der EuGH hatte zu klären, wer haftet, wenn die Bankkarte verloren geht und ein Unbefugter mit der Karte kontaktlos bezahlt.
Das kontaktlose Bezahlen mit einer Bankkarte ist möglich, wenn diese eine so genannte NFC-Funktion hat. Die Karte wird dann dicht an das Bezahlterminal herangehalten und ermöglicht so ein kontaktloses Bezahlen. Bei einem Einkauf bis zu 25,- € ist dann in der Regel keine PIN einzugeben.
Diese Bezahlfunktion gilt als technisch sicher und erfreut sich großer Beliebtheit. Wenn allerdings die Karte abhanden kommt, sieht die Sache anders aus. Unbefugte können nun mit der Karte kontaktlos -zumindest kleinere- Einkäufe tätigen, die in der Summe durchaus einen beträchtlichen Schaden anrichten können.
Die EuGH entschied nun, dass für den Schaden nicht der Bankkunde, sondern die Bank aufzukommen hat. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Bankkunde den Verlust der Karte der Bank angezeigt hat.
In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte eine österreichische Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für den Schaden auf den Kunden abgewälzt. Die Bank rechtfertigte dies damit, dass es ihr technisch nicht möglich sei, die NFC-Funktion der Bankkarte zu sperren. Ein in Österreich ansässiger und zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen klageberechtigter Verein hatte hiergegen geklagt.
Der EuGH gab dem Verein und damit den Verbrauchern Recht. Der Bankkunde haftet nicht, wenn er den Verlust der Karte seiner Bank angezeigt hat. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen sind unwirksam, so der EuGH. Der Fall wurde zurück an das österreichische Gericht verwiesen. Dieses muss nun unter Beachtung der Rechtsauffassung des EuGH entscheiden.
EuGH, Urteil vom 11.11.2020 – C-287/19
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